- Taxe
Taxe (franz., v. lat. taxare), Würdigung, Wertschätzung einer Sache, insbes. durch vereidete Schätzer (Taxatoren), so von Mobilien und Immobilien beim Verkauf, bei Erbteilungen, Beleihungen, Versicherungen etc.; dann der öffentlich festgesetzte Preis für Waren oder Leistungen, daher auch eine besonders in Süddeutschland übliche Bezeichnung für Gebühren und verschiedene Verkehrssteuern (z. B. Taxen für Anstellung und Beförderung, Stempeltaxe etc.). Früher wurden auch für notwendige Lebensmittel von der Behörde Taxen (Polizeitaxen) festgesetzt, man hatte Fleischtaxen (s. d.), Brottaxen (s. d.), Biertaxen etc., dann auch Lohntaxen (s. d.) und Zinstaxen (vgl. Wucher). Doch sind die meisten derselben und zwar in Deutschland mit Einführung der Gewerbefreiheit durch die Gewerbeordnung aufgehoben worden. Man ging hierbei von der Überzeugung aus, daß es der Polizei nicht möglich sei, einen angemessenen Preis zu bestimmen und man dies der freien Konkurrenz überlassen müßte. Insbesondere vermag sie nicht den mannigfaltigen, rasch wechselnden Produktionsbedingungen und den veränderlichen Konjunkturen Rechnung zu tragen. Ist die T. zu hoch angesetzt, so hat sie keine praktische Bedeutung; ist sie zu niedrig bemessen, so wird sie nicht allein für den Verkäufer, sondern auch für den Käufer schädlich wirken, indem sie das Angebot herabdrückt und eine volle Deckung auch derjenigen Bedarfe verhindert, für die gern höhere Preise gezahlt werden. Ein Fehler der Polizeitaxe ist noch der, daß sie in vielen Fällen den außerordentlich verschiedenen Qualitäten der einzelnen Waren sich nicht anzubequemen vermag und auch nicht verhüten kann, daß sich der Verkäufer durch Verschlechterung der Ware schadlos halte. Allerdings können Taxen eine Wohltat sein, wo die freie Konkurrenz eine beschränkte und eine Ausbeutung durch monopolistische Preise möglich ist. Sie waren deshalb früher Zwangs- und Bannrechten gegenüber ein unerläßliches Mittel zum Schutze des Publikums und sind auch heute noch bei vielen Privilegien und natürlichen Monopolen (Eisenbahnen) nicht zu entbehren. Die deutsche Gewerbeordnung (§ 72 ff.) läßt darum Taxen zu für Personen, die an öffentlichen Orten ihre Dienste oder Transportmittel anbieten, für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke ausschließlich zugewiesen sind, für Gewerbtreibende, die nur in beschränkter Zahl angestellt sind, insbes. auch für Apotheker. Die betreffenden Gewerbtreibenden können jedoch diese Taxen ermäßigen. Die Bezahlung der approbierten Ärzte bleibt der freien Vereinbarung überlassen, doch sind Taxen aufgestellt, die in streitigen Fällen im Mangel einer Vereinbarung zur Anwendung kommen sollen. Die Gebührentaxe für Rechtsanwälte wird durch die Gewerbeordnung nicht berührt. Über die Preiskurante der Gastwirte s. Gastwirt, der Bäcker s. d.; über Bautaxe s. d. Vgl. v. Rohrscheidt, Geschichte der Polizeitaxen (in den »Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik«, neue Folge, Bd. 17, Jena 1888) und Die Polizeitaxen (Berl. 1893).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.