Schutzwaldungen

Schutzwaldungen

Schutzwaldungen (auch Bannwälder), Waldungen, die durch Lage oder Beschaffenheit ihres Bodens benachbarten Grundstücken oder ganzen Landstrichen gegen Versandung durch Flugsand, gegen das Abrutschen steiler Gehänge, gegen die Überschüttung mit Kies und Gerölle, gegen die Bildung von Wasserrissen und Wasserstürzen, den Abbruch der Ufer an Flüssen, gegen Eisgang, gegen nachteilige Einwirkungen der Winde etc. Schutz gewähren. In den Quellgebieten der Ströme und Flüsse sowie auf Hängen gelegene S. verhindern auch starke Schwankungen im Wasserstand der Flußläufe. Den ersten Anstoß zur nähern Untersuchung der Waldschutzfrage gaben die traurigen Verhältnisse der Bodenkultur in vielen mitteleuropäischen Ländern bei Beginn des 19. Jahrh. In Frankreich ordnete 1860 ein Gesetz die zwangsweise zu betreibende Wiederbewaldung der den Gemeinden, Instituten und Privaten gehörigen Bergländereien an; ein zweites Gesetz von 1864 substituierte in einzelnen Fällen der Wiederbewaldung der Berge die Wiederberasung. Beide sind durch das Gesetz vom 4. April 1882, betreffend die Wiederherstellung und Erhaltung der Gebirgsböden, ersetzt. In Österreich wurde durch Gesetz von 1852 eine weitgehende Staatsaufsicht über die Privatwaldungen eingerichtet; in Bayern geschah dasselbe durch Gesetz von 1852 und 1902 in bezug auf diejenigen Privatwaldungen, die als S. zu betrachten sind; auch in Baden (Forstgesetz von 1833) und Hessen (Gesetz von 1905) besteht eine spezielle Staatsaufsicht über die Privatforsten. In Preußen kam 1875 ein Gesetz über S. und Waldgenossenschaften zustande, nach dem auf Antrag gefährdeter Interessenten, der Kommunalverbände oder der Polizeibehörde durch den Kreisausschuß als Waldschutzgericht ein Wald als Schutzwald erklärt werden kann. In der Schweiz stellt das Bundesgesetz von 1876 und 1902 die S. in den Hochgebirgen unter die Aussicht des Bundes, in Italien wurden 1877 und 1888, in Spanien 1877 Waldschutzgesetze erlassen. Auch das württembergische Forstpolizeigesetz (1879 und 1902), das ungarische Forstgesetz (1879), das österreichische Gesetz über Wildbachverbauungen (1884) sowie das russische Waldschongesetz von 1888 sind zu nennen. Vgl. Endres, Forstpolitik (Berl. 1906).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Schutzwaldungen — Schutzwaldungen, die Wälder auf Gebirgen, Höhenzügen, steilen Gehängen, an Flußufern. Sie müssen unter allen Umständen erhalten werden, weil von ihnen die Beseitigung nachtheiliger klimatischer Veränderungen u. Verwüstungen des Bodens abhängt …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Russisches Reich — (hierzu die Übersichtskarte »Europäisches Rußland« und Spezialkarte »Mittleres Rußland«), ein Kaisertum, das den ganzen Osten Europas, dazu den Norden und einen Teil der Mitte Asiens einnimmt, d.h. ein Sechstel alles festen Bodens auf der Erde,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ablösung — Ablösung, die Beseitigung einer rechtlichen Verpflichtung gegen Entschädigung, insbes. und zwar im Gegensatze zu einer freiwilligen Vereinbarung eine solche, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (der Ablösungsgesetze) bei Grundgerechtigkeiten …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bannforst — (Silva regis, Forestum dominicum s. bannarium), im Mittelalter eine Waldung, die vom Träger der öffentlichen Gewalt in Ausübung des Bannrechts (des Rechts zum Gebot und Verbot, Forstbann) in betreff gewisser Nutzungen bei Strafe des Königsbannes… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bannwald — Bannwald, s. Schutzwaldungen; auch fälschlich gebraucht im Sinne von Bannforst (s. d.) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Forsthoheit — Forsthoheit, der Inbegriff der Hoheitsrechte des Staates, also der gesetzgebenden, richterlichen und vollziehenden Gewalt in bezug auf das gesamte im Staatsgebiet belegene Waldeigentum. Einen wesentlichen Teil der F. bildet das Recht des Staates …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Forstpolizei — Forstpolizei. Begriff und Inhalt der F. unterliegen einer verschiedenen Auffassung. Im weitesten Sinne wird darunter verstanden die Gesamtheit der staatlichen Einrichtungen: 1) zur Pflege der Forstwirtschaft (Forstwohlfahrtspolizei,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Forstverwaltung — Forstverwaltung. Die Verwaltungsaufgabe des Staates hinsichtlich der Waldungen erstreckt sich sachlich auf die Gebiete des Rechts, der Bildung und der Wirtschaft, in betreff des Waldbesitzstandes auf Staats , Körperschafts und Privatwaldungen.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Hagen [3] — Hagen, 1) Gottfried (Godefrit Hagene), deutscher Dichter um die Mitte des 13. Jahrh., war Stadtschreiber zu Köln; er schrieb: »Reimchronik der Stadt Köln« (von 1250–70, hrsg. von Cardauns und Schröder in den »Chroniken der deutschen Städte«, Bd.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wald [1] — Wald, eine mit gesellig wachsenden Bäumen bestandene Fläche (s. Waldpflanzen). Der W. gehört zu den ursprünglichen Vegetationsformen, die aller menschlichen Kultur vorangehen. In dieser Form nennen wir ihn Urwald. In ihm gelangt der Kampf der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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