- Forstpolizei
Forstpolizei. Begriff und Inhalt der F. unterliegen einer verschiedenen Auffassung. Im weitesten Sinne wird darunter verstanden die Gesamtheit der staatlichen Einrichtungen: 1) zur Pflege der Forstwirtschaft (Forstwohlfahrtspolizei, Forstwirtschaftspflege), 2) zur Sicherung des Waldes gegen rechtswidrige Handlungen, 3) zur Sicherung des Waldes gegen an sich erlaubte, aber in ihren Folgen gefährliche Handlungen und Unterlassungen. Die Gesamtheit der staatlichen Einrichtungen ad 2) und 3) wird dann Forstsicherheitspolizei genannt. Im engern Sinne gehören in das Gebiet der F. nur die Handlungen und Unterlassungen ad 3). Für diese hat zuerst der Code pénal den Rechtsbegriff der Polizeiübertretungen oder Kontraventionen, für die dadurch verwirkten Strafen den Begriff der Ordnungsstrafen aufgestellt. In Süddeutschland (Bayern, Württemberg, Baden), auch in Hannover wurden die Rechtsbegriffe der Polizeiübertretungen und der Ordnungsstrafen durch besondere Polizeistrafgesetzbücher zu einem selbständigen Rechtsgebiet ausgebildet. Zur allseitigen Anerkennung und Durchbildung ist indessen diese moderne Auffassung und Gebietsbegrenzung der Polizei und F., welche die Maßregeln ad 1) der Forstwirtschaftspflege, die rechtswidrigen Handlungen ad 2) dem Kriminalrecht überweist, noch nicht gelangt. – Gegenstände der F. im engern Sinne sind: a) Beschränkungen oder Entziehung des freien Verfügungsrechts der Waldeigentümer zur Abwendung von Gefahren, die dem nachbarlichen oder öffentlichen Interesse durch die Freiheit des Waldeigentums drohen (Beschränkung von Waldteilungen auf natürlichem Waldboden, Rodungsverbot, Devastationsverbot, Aufforstungsgebot, Beschränkungen in der Bewirtschaftung von Schutzwaldungen, Expropriationen der letztern, Staatseinwirkung auf Gemeinde- und Anstaltswaldungen). b) Beschränkung von Waldservitutberechtigten durch Regelung der Ausübung der Waldservituten zur Beseitigung der Gefahren, die der Waldwirtschaft aus der ungeordneten Ausübung der Waldservituten erwachsen. c) Feuerpolizeiliche Übertretungen. d) Abwendung von Waldbeschädigungen durch Insekten, durch Zwangsvorschriften zur Vertilgung von schädlichen Insekten oder durch Anordnungen zum Schutze nützlicher Tiere. e) Ordnungswidrigkeiten, z. B. Fortschaffung von Waldprodukten vor Abgabe des Abfolgezettels zu andern Zeiten, als bestimmt war, fahrlässige Wegschaffung fremden Holzes etc. S. auch Forstwirtschaftspflege und Forststrafrecht. Vgl. Hundeshagen, Lehrbuch der F. (4. Aufl. von Klauprecht, Tübing. 1859); Roth, Theorie der Forstgesetzgebung und Forstverwaltung im Staat (Münch. 1841); Grebe, Die Beaufsichtigung der Privatwaldungen von seiten des Staates (Eisen. 1845); Rentzsch, Der Wald im Haushalt der Natur und der Volkswirtschaft (2. Aufl., Leipz. 1862); Pfeil. Forstschutz und Forstpolizeilehre (2. Aufl., Berl. 1845); Bernhardt, Die Waldwirtschaft und der Waldschutz mit besonderer Rücksicht auf die Waldschutzgesetzgebung in Preußen (das. 1869); Derselbe, Geschichte des Waldeigentums etc. (das. 1872–75,3 Bde.); Schwappach, Handbuch der Forst- und Jagdgeschichte Deutschlands (Berl. 1886–88, 2 Bde.); Derselbe, Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik (Leipz. 1894); Vogelmann, Die Forstpolizeigesetzgebung bezüglich der Privatwaldungen im Großherzogtum Baden (Karlsr. 1871); Albert, Lehrbuch der Staatsforstwissenschaft (Wien 1875); v. Berg, Staatsforstwirtschaftslehre (Leipz. 1850); Heiß, Der Wald und die Gesetzgebung (Berl. 1875); Lehr, Forstpolitik (in Loreys »Handbuch der Forstwissenschaft«, 2. Aufl., 4. Bd., Tübing. 1903); Graner, Forstgesetzgebung und Forstverwaltung (das. 1892). Forstpolizeigesetze. Preußen: Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 (Kommentar von v. Bülow und Sterneberg, 4. Aufl., Berl. 1895; von Daude, 4. Aufl., das. 1900). – Bayern: Forstgesetz vom 28. März 1852, in der Fassung vom 26. Sept. 1879 (Kommentar von Ganghofer, 3. Aufl., Münch. 1898). – Württemberg: Forstpolizeigesetz vom 8. Sept. 1879. – Baden: Forstgesetz vom 15. Nov. 1833 mit Ergänzungsgesetz vom 27. April 1854 (Kommentar von Muncke, Karlsr. 1874; Asal, »Das badische Forstrecht«, das. 1898). – Österreich: Forstgesetz vom 3. Dez. 1852. – Schweiz: Bundesgesetz vom 29. März 1876, betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die F. im Hochgebirge.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.