Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten

Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten

Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. Wie das Völkerrecht als Rechtssubjekte, d. h. als Träger von Berechtigungen und Verpflichtungen, nur die Staaten selbst und niemals den Einzelnen kennt, so kann auch das völkerrechtliche Delikt nur vom Staate selbst begangen werden und nur für diesen die Unrechtsfolgen nach sich ziehen. Aber das Völkerrecht verpflichtet den einzelnen Staat auch, durch seine nationale Gesetzgebung seine Untertanen von Handlungen abzuhalten, die gegen die übrigen Staaten und ihre Organe gerichtet sind. Die moderne Strafgesetzgebung pflegt denn auch, wenngleich in recht unvollkommener Gestalt, solche feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten unter Strafe zu stellen. Unter »befreundeten Staaten« versteht man hierbei alle diejenigen, mit denen sich der betreffende Staat nicht im Kriegszustande befindet. Dabei ist vielfach noch die Strafbarkeit des Angriffs von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht, und die Strafe wird wesentlich milder bestimmt, als wenn die Handlung gegen das Inland gerichtet ist. Das Reichsstrafgesetzbuch bedroht in den § 102–104: 1) solche gegen das Ausland gerichtete Handlungen, die, wenn sie gegen das Inland gerichtet wären, als Hochverrat erscheinen würden; 2) die Beleidigung des ausländischen Landesherrn oder Regenten, also nicht eines fremden Volkes, des Präsidenten einer Republik, des Papstes; 3) die Beleidigung eines im Inland beglaubigten Gesandten oder Geschäftsträgers; 4) böswillige Handlungen gegen Autoritäts- oder Hoheitszeichen eines fremden Staates. Dagegen ist der Neutralitätsbruch nicht unter Strafe gestellt. Vgl. E. Clunet, Offenses et actes hostiles commis par des particuliers contre un État étranger (Par. 1887).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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