Urkundenbeweis

Urkundenbeweis

Urkundenbeweis (probatio per instrumenta, preuve littérale) heißt der durch die Vorlegung einer Urkunde (s. d.) geführte Beweis. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 415–444) haben öffentliche Urkunden die Vermutung der Echtheit für sich, d. h. sie gelten so lange als echt, bis das Gegenteil vom Gegner dargetan ist. Nach § 402 kann das Gericht übrigens, wenn es die Echtheit einer öffentlichen Urkunde für zweifelhaft hält, die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zur Erklärung über deren Echtheit veranlassen. Privaturkunden haben die Vermutung der Echtheit für sich, wenn die Echtheit der Unterschrift feststeht oder das Handzeichen (s. d.) gerichtlich oder notariell beglaubigt ist (s. Unterschrift). Öffentliche Urkunden liefern den vollen Beweis des darin beurkundeten Vorganges; echte Privaturkunden begründen dafür vollen Beweis, daß die darin enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist vom Beweisführer (durch Eidesantrag, Zeugen, Urkunden, auch durch Schriftvergleichung, s. d.) zu beweisen (s. auch Echtheit von Urkunden). Befindet sich eine Beweisurkunde in den Händen des Prozeßgegners, so kann der Beweisführer von diesem die Edition (s. d.) der Urkunde verlangen. Ähnliche Vorschriften enthält die österreichische Zivilprozeßordnung, § 292–316. S. auch Urkundenprozeß. Vgl. Wunder, Die öffentliche Urkunde nach Bürgerlichem Gesetzbuch (Straßb. 1900); Dorst, Die notarielle Urkunde in Form und Inhalt (Köln 1902); Rietsch, Handbuch der Urkundenwissenschaft (2. Aufl., Berl. 1904); »Das Urkundenwesen der deutschen Staaten« (Veröffentlichung des deutschen Notarvereins, Leipz. 1907).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Urkundenbeweis — Urkundenbeweis, s.u. Urkunde S. 287 …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Urkundenbeweis — Der Urkundenbeweis ist ein Beweismittel im deutschen Prozessrecht neben dem Augenschein, der Zeugenvernehmung, dem Sachverständigengutachten und mit Einschränkungen der Parteivernehmung. Im Zivilprozess und im Strafprozess gelten für den… …   Deutsch Wikipedia

  • Urkundenbeweis — Ur|kun|den|be|weis, der (Rechtsspr.): Beweis durch Vorlage von [öffentlichen] Urkunden …   Universal-Lexikon

  • Urkundsbeweis — Der Urkundenbeweis ist ein Beweismittel im deutschen Prozessrecht neben dem Augenschein, der Zeugenvernehmung, dem Sachverständigengutachten und mit Einschränkungen der Parteivernehmung. Im Zivilprozess und im Strafprozess gelten für den… …   Deutsch Wikipedia

  • Zeugnisverweigerung — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Das Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt den Zeugen vor Gericht oder anderen staatlichen Stellen, unter bestimmten… …   Deutsch Wikipedia

  • Zeugnisverweigerungsrecht — Das Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt den Zeugen vor Gericht oder anderen staatlichen Stellen, unter bestimmten Bedingungen die Auskunft in Bezug auf sich oder einen Dritten vollkommen zu verweigern. Davon zu unterscheiden ist das… …   Deutsch Wikipedia

  • Urkunde — (lat. Instrumentum), 1) im weitesten Sinne jedes Beweismittel, mit Einschluß der Zeugen; 2) im engeren Sinne ein lebloser, von Menschenhand gefertigter Gegenstand, welcher entweder zur Erhaltung des Andenkens an irgend eine Begebenheit od. zur… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Adelsprobe — Die Adelsprobe (auch: Ahnenprobe) ist ein urkundlicher Nachweis der adligen Abstammung eines Geschlechts oder einer Person. Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Heute 3 Literatur 4 Weblinks …   Deutsch Wikipedia

  • Frostathing — Das Frostathingslov ist ein altes Gesetz, welches nach eigener Aussage im ersten Kapitel der Einleitung König Håkon Håkonsson (1217 1262) für den Rechtsbezirk des Frostathings in Norwegen erlassen haben soll. Inhaltsverzeichnis 1 Frostathing 2… …   Deutsch Wikipedia

  • Frostathingslov — Das Frostathingslov ist ein altes Gesetz, welches nach eigener Aussage im ersten Kapitel der Einleitung König Håkon Håkonsson (1217–1262) für den Rechtsbezirk des Frostathings in Norwegen erlassen haben soll. Inhaltsverzeichnis 1 Frostathing 2… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”