Stempelverbrechen

Stempelverbrechen

Stempelverbrechen. Es lassen sich folgende Gruppen unterscheiden: 1) die Stempelhinterziehung (Stempeldefraude), d. h. die Nichtentrichtung der geschuldeten Stempelabgabe. Dieses Delikt wird in den einzelnen Stempelgesetzen in seinem Tatbestand näher umschrieben und mit Strafen bedroht, meist mit Geldstrafen, die als Vielfaches der hinterzogenen Abgabe erscheinen. Neben dem Wechselstempelgesetz (s. Wechsel) und dem Gesetz, betreffend den Spielkartenstempel (s. d.), ist für das Deutsche Reich das Reichsstempelgesetz vom 14. Juni 1900 in dieser Beziehung von Bedeutung. Dieses bedroht: a) das Ausgeben von ungestempelten Aktien, Kuxen, Renten oder Schuldverschreibungen sowie jedes Rechtsgeschäfts unter Lebenden mit solchen Papieren; b) den Erwerb ausländischer Wertpapiere, wenn sie nicht binnen 14 Tagen nach der Einbringung ins Inland zur Versteuerung angemeldet werden; c) die Unterlassung oder wahrheitswidrige Ausstellung oder Versteuerung von Schlußnoten oder Vertragsurkunden; d) die Nichtentrichtung der Stempelabgabe für Lotterielose und Ausweise über Spieleinlagen sowie für Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen; e) die Nichterfüllung der Steuerpflicht für Schiffahrtsurkunden. – 2) Die Fälschung von Stempelwertzeichen (Stempelpapier, -Marken, -Blanketten, -Abdrücken), im Reichsstrafgesetzbuch als Urkundenfälschung (s. d.) aufgefaßt: a) die Anfertigung unechter Stempelwertzeichen in der Absicht, sie als echt zu verwenden; b) die Verfälschung echter Wertzeichen in der Absicht, sie zu einem höhern Werte zu verwenden; c) das Gebrauchen falscher oder gefälschter Wertzeichen (die Strafe beträgt in allen drei Fällen Gefängnis nicht unter 3 Monaten [Reichsstrafgesetzbuch, § 275]); d) die Wiederverwendung bereits verwendeter Stempelwertzeichen zu stempelpflichtigen Urkunden (§ 276). Sie wird, außer der durch die Hinterziehung verwirkten Strafe, mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. bestraft. Vgl. Hecht, Die Strafen der modernen Stempelgesetze (4. Aufl., Stuttg. 1885).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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