Schiffahrtsprämien

Schiffahrtsprämien

Schiffahrtsprämien, staatliche Prämien und Subventionen zur Förderung der Schiffahrt der eignen Flagge. Sie sind entweder Bauprämien für im Inland erbaute Schiffe, oder Ausrüstungsprämien nach der Zahl der Bemannung, Tonnengehalt, Gewicht der Maschinen, Geräte etc., oder Reiseprämien, wie die mit 1,5 Frank beginnenden und dann jährlich sich mindernden Prämien, die Frankreich für die Dauer von zehn Jahren bei im Inland erbauten Schiffen für je eine Tonne und 1000 durchlaufene Seemeilen gewährt. Oder sie sind Postprämien, die den Dampfern unter bestimmten Bedingungen für gewisse Postlinien gewährt werden. In Deutschland ist auf Grund des Reichsgesetzes vom 18. April 1898 auf 15 Jahre vom 1. Okt. 1899 ab vom Reichskanzler ein Vertrag mit dem Norddeutschen Lloyd abgeschlossen und 24. März 1899 und 8. Okt. 1900 ergänzt worden, wonach demselben für den Betrieb der Postdampferlinien mit in Deutschland erbauten Schiffen jährlich 5,590,000 Mk. ausbezahlt werden und zwar für fünf Linien: 1) eine Hauptlinie von Hamburg oder Bremen nach Schanghai; 2) von ebendort nach Hongkong; 3) eine Anschlußlinie von Hongkong nach Schanghai; 4) eine Anschlußlinie von Singapur nach Deutsch-Neuguinea; statt dessen können die Vertragschließenden eine oder mehrere Anschlußlinien von Anlaufhäfen der chinesisch-japanischen Hauptlinie nach dem Neuguinea-Schutzgebiet und den sonstigen Inselgruppen des deutschen Südsee-Schutzgebietes vereinbaren; 5) eine Hauptlinie von Bremerhaven nach dem Festlande von Australien, über einen niederländischen oder belgischen Hafen bis Sydney. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1900 hat der Reichskanzler mit der Deutschen Ostafrika-Linie in Hamburg 21. Juli 1900 vom 1. April 1901 ab auf 15 Jahre einen Vertrag abgeschlossen, wonach die Deutsche Ostafrika-Linie gegen eine jährliche Subvention von 1,350,000 Mk. zu unterhalten hat: 1) eine Hauptlinie mit zweiwöchentlichen Rundfahrten um Afrika (einer westlichen und einer östlichen Rundfahrt) und 2) eine Zwischenlinie. Ein Nachtrag vom 17. Juni 1901 bestimmt, daß statt der zweiwöchentlichen Rundfahrten auf Grund der Vereinbarung auch zwei vierwöchentliche Fahrten, eine Ostlinie und eine Westlinie, eingerichtet werden können.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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