Anwaltsprozeß

Anwaltsprozeß

Anwaltsprozeß, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 78) das Verfahren, in welchem Anwaltszwang besteht, d.h. die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte (s. d.) zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Dies ist der Fall bezüglich der Landgerichte und der Gerichte höherer Instanz. Der Anwaltszwang erstreckt sich aber nicht auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie nicht auf Prozeß handlungen, die vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen werden dürfen. Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Anwalt braucht, wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer solchen ist, keinen Bevollmächtigten aufzustellen. Dasselbe gilt von dem Staatsanwalt, der in Ehe- und Entmündigungssachen auftritt. Den Gegensatz zum A. bildet das Verfahren vor den Amtsgerichten, das deshalb auch Parteiprozeß genannt wird.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Anwaltsprozeß — Anwaltsprozeß, nach der Deutschen Zivilprozeßordnung das Verfahren vor den Landgerichten sowie allen Gerichten höherer Instanz, für welches Anwaltszwang, d.h. die Vorschrift, daß die Parteien sich durch einen Anwalt als Bevollmächtigten vertreten …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Schriftsätze, vorbereitende — Schriftsätze, vorbereitende, heißen im Zivilprozeß diejenigen Schriften, die vor der mündlichen Verhandlung unter den Parteien gewechselt werden, um sich gegenseitig auf das Vorbringen von Behauptungen und Beweismitteln in der mündlichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Anwaltszwang — Anwaltszwang, s. Anwaltsprozeß …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Armenrecht — Armenrecht, das Recht auf vorläufige Befreiung von den Kosten eines bürgerlichen Rechtsstreits wegen Armut. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 114 bis 127) hat darauf Anspruch, wer außer stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bagatellsachen — (Causae minutae), solche Zivilrechtsstreitigkeiten, für die wegen der Geringfügigkeit des Streitgegenstandes früher ein einfacheres und schleunigeres gerichtliches Verfahren (Bagatellprozeß) angeordnet war. Die deutsche Zivilprozeßordnung hat… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Beschwerde — Beschwerde, im allgemeinen jede Klage über eine angeblich verletzende Handlungsweise, namentlich über das Vorgehen eines Vorgesetzten, über eine obrigkeitliche Anordnung oder über die sonstige Maßregel einer Behörde. Die einzelnen Tatsachen,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Einlassung — (Vernehmlassung), im bürgerlichen Rechtsstreit die Beantwortung eines Parteivortrags durch die Gegenpartei, insbes. die Beantwortung der Klage durch den Beklagten, die früher Litiskontestation (Streitbefestigung) genannt wurde (s.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ladung [2] — Ladung (Vorladung, Zitation, Ajournement), die an eine Person gerichtete Aufforderung zum Erscheinen vor einer Behörde. Eine L. kann schriftlich oder mündlich, unter Androhung von Strafen oder sonstigen Rechtsnachteilen oder ohne solche Androhung …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ladungsfrist — Ladungsfrist, die Frist, die zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen muß. Sie beträgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 217) im Anwaltsprozeß mindestens eine Woche, in andern Prozessen mindestens drei Tage und in Meß… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Mündlichkeit — des Verfahrens besteht (im Strafprozeß oder Zivilprozeß) dann, wenn nicht auf Grund der Akten (s. d.), sondern auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden wird. Im Strafprozeß wird der Grundsatz der M. nach den meisten Strafprozeßordnungen nur… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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