- Oberrealschulen
Oberrealschulen heißen in Österreich (Verordnung vom 2. März 1851) die realistischen Schulanstalten, die ihre Zöglinge ohne klassische Sprachen unmittelbar für Technische Hochschulen vorbereiten. Eigentlich ist die Oberrealschule nur der obere Teil (drei Jahresklassen) einer vollständigen Realschule, deren Unterbau (vier Klassen) auch als Unterrealschule für sich bestehen kann. Nachdem in Preußen aus den frühern Gewerbeschulen (s. d.) allmählich ebenfalls lateinlose Realschulen erster Ordnung mit neunjährigem Lehrgang sich entwickelt hatten, wurde auch für diese bei Erlaß der Lehrpläne vom 31. März 1882 der Name O. angenommen und in den Lehrplänen vom 6. Jan. 1892 und vom 29. Mai 1901 beibehalten. Die untern sechs Jahrgänge einer solchen Anstalt (Sexta bis Untersekunda einschließlich) machen, für sich genommen, eine Realschule (ehemals höhere Bürgerschule) aus. Die O. bilden in bezug auf Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Heeresdienst nach amtlicher Bezeichnung die Gruppe Ac der Höhern Lehranstalten (s. d., Bd. 9, S. 455), d.h. sie sind gleich Gymnasien und Realgymnasien derechtigt, ihren Schülern am Schlusse des sechsten Jahrganges, wenn sie die Untersekunda mit Erfolg ein Jahr besucht haben, die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst im Reichsheere zu bescheinigen. Außerdem gelten seit 1900 ihre Reifezeugnisse in Preußen als gleichwertig mit denen der Realgymnasien und Gymnasien, wovon nur das medizinische Studium ausgenommen ist, das nach einer für das Deutsche Reich geltenden Ordnung gymnasiale oder realgymnasiale Vorbildung erfordert, und das theologische, das ein gymnasiales Reifezeugnis voraussetzt. Doch können die Reifezeugnisse der O. durch Nachprüfung im Latein zu solchen der Realgymnasien, in Latein und Griechisch zu solchen der Gymnasien ergänzt werden. Die hierin liegende wesentlich erweiterte Berechtigung der O. hat diese zweifellos dem Bedürfnis des modernen Lebens in weiten Kreisen trefflich entsprechende Schulart bereits in den wenigen seither verflossenen Jahren wesentlich ausgebreitet. Gegen 15 O. im J. 1890 enthält das neueste amtliche Verzeichnis der höhern Lehranstalten im Deutschen Reiche (1905) deren bereits 73, von denen 40 Preußen, 10 Württemberg, 7 Baden, 5 Hessen, 3 Elsaß-Lothringen, 2 Hamburg, 2 Bremen, je 1 Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Koburg-Gotha und Anhalt angehören. Von den größern deutschen Staaten entbehren der O. nur noch Bayern und Sachsen. Über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse auf den O. ist in einer Delegiertenkonferenz 26. Juni 1905 in Berlin für sämtliche deutsche Staaten eine Übereinkunft geschlossen worden, wie 1873 für die Gymnasien, 1889 für die Realgymnasien, die nur noch der formellen Anerkennung harrt. Den gegenwärtig geltenden Lehrplan der preußischen O. vom 29. Mai 1901 zeigt folgende Übersicht:
Dieser Lehrplan ist jedoch, wenigstens für Unter- und Mittelklassen (Realschule, s. d.) bis Untersekunda einschließlich, nicht in allen Einzelheiten streng verbindlich, indem da, wo örtliche Verhältnisse es wünschenswert machen, die deutschen Stunden um 1–2 wöchentlich vermehrt und dafür die in Französisch, Rechnen oder Mathematik entsprechend vermindert werden dürfen. An manchen O. ist außerdem für wahlfreien Lateinunterricht gesorgt. – Von dem Reformlehrplan nach Frankfurter oder Altonaer Muster werden die O. unmittelbar nicht berührt; sie werden aber dadurch, daß ihre drei Unterklassen als gemeinsamer oder wenigstens gleichartiger Unterbau für alle drei Arten der höhern Schulen (Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule) gelten, mit den übrigen höhern Lehranstalten in soviel innigern Kontakt gesetzt. Vgl. die allgemeine Literatur bei Artikel »Höhere Lehranstalten« (S. 457) und daneben besonders die »Zeitschrift für lateinlose höhere Schulen. Organ des Vereins zur Förderung des lateinlosen höhern Schulwesens etc.« (Leipz., seit 1889; begründet von Weidner, hrsg. von Schmitz-Mancy).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.