Erbrecht — Erbrecht, im objektiven Sinn der Inbegriff der Rechtssätze, die den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen, des Erblassers, auf eine andre Person, den Erben, regeln; im subjektiven Sinn das Recht auf den Erwerb des Vermögens eines Verstorbenen … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Nachlaßverzeichnis — (Nachlaßinventar), das Verzeichnis des Nachlasses (Inventar), das vom Erben beim Nachlaßgericht eingereicht wird. Zweck des Nachlaßverzeichnisses ist, die Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten auf den vorhandenen Nachlaß zu beschränken,… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Miterbe — Miterbe, Personen, die nebeneinander Erben geworden sind (s. Erbe). In einem solchen Fall erwerben die einzelnen Erben nicht ein ihrer Verfügung unterliegendes Recht an den einzelnen Nachlaßgegenständen, sondern nur an dem ihrer Erbquote… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Nachlaßverwaltung — ist eine Nachlaßpflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlaßgläubiger. Die Person, die hiermit betraut wird, heißt Nachlaßverwalter. Sie wird vom Nachlaßgericht angeordnet, und zwar kann dies geschehen auf Antrag eines Erben, eines… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Fretzdorff — Otto Fretzdorff Otto Fretzdorff (* 19. Dezember 1881 in Stralsund; † 21. November 1950 in Magdeburg) war von 1936 bis 1945 Konsistorialpräsident der Kirchenprovinz Sachsen in Magdeburg. Leben und Leistungen Otto Fretzdorff studierte… … Deutsch Wikipedia
Otto Fretzdorff — (* 19. Dezember 1881 in Stralsund; † 21. November 1950 in Magdeburg) war von 1936 bis 1945 Konsistorialpräsident der Kirchenprovinz Sachsen in Magdeburg. Leben Otto Fretzdorff studierte Rechtswissenschaften an der Universität G … Deutsch Wikipedia
Erbenhaftung — Erbenhaftung, die Verpflichtung des Erben, für die Verbindlichkeiten des Erblassers (Nachlaßverbindlichkeiten) zu haften. Vgl. Erbrecht … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Nachlaßkonkurs — Nachlaßkonkurs, der nach dem Tod einer Person eröffnete Konkurs über ihren Nachlaß. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1967, 1975) haftet der Erbe grundsätzlich unbeschränkt für die Nachlaßverbindlichkeiten. Erst unter gewissen Voraussetzungen… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Nachlaßschulden — Nachlaßschulden, s. Nachlaßverbindlichkeiten … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Testamentsvollstrecker — (Testamentsvollzieher, Treuhänder), eine vom Erblasser durch letztwillige Verfügung ernannte Person (Mann, Frau, auch juristische Person), welche die Aufgabe hat, den letzten Willen des Erblassers kraft eignen Rechts, im eignen Namen, unabhängig… … Meyers Großes Konversations-Lexikon