Meß- und Marktsachen

Meß- und Marktsachen

Meß- und Marktsachen, Streitigkeiten aus den auf Messen und Märkten, nicht aber Jahr- und Wochenmärkten, abgeschlossenen Handelsgeschäften. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 30, 217, 262, 498) gelten dieselben als schleunige Sachen, nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 202) als Feriensachen. Die Einlassungs- und Ladungsfristen in derartigen Rechtsstreitigkeiten können bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Zuständig ist für dieselben neben den sonstigen Gerichtsständen das Gericht des Meß- oder Marktortes, wofern der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Vertreter des letztern sich zur Zeit der Erhebung der Klage am Ort oder im Gerichtsbezirk aufhält.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Meß- und Marktsachen — Meß und Marktsachen, auf Messen und Märkten geschlossene Handelsgeschäfte. Die M. u. M. werden vom Gesetz als schleunige Sachen behandelt und gehören daher zu den Feriensachen, in denen auch während der Gerichtsferien Termin abgehalten wird …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Marktsachen — Marktsachen, s. Meß und Marktsachen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Marktsachen — Marktsachen, s. Meß und Marktsachen …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Gerichtsserien — Gerichtsserien, derjenige Zeitraum im Jahre, innerhalb dessen die gerichtliche Tätigkeit ruht oder doch auf das Notwendigste eingeschränkt wird. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 201ff.) beginnen die G. 15. Juli und endigen 15. Sept …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Handelssachen — sind im materiellen Sinn alle Sachen, auf die das Handelsrecht anwendbar ist, im prozessualen Sinne die Sachen, für die das Handelsgericht (Kammer für Handelssachen) zuständig ist. In H. kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ladungsfrist — Ladungsfrist, die Frist, die zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen muß. Sie beträgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 217) im Anwaltsprozeß mindestens eine Woche, in andern Prozessen mindestens drei Tage und in Meß… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”