- Kolportage
Kolportage (franz., spr. -āsche, von col, Hals, Nacken, und porter, tragen), das Umhertragen und Feilhalten von Waren, insbes. das Hausieren mit Druckwerken (Kolportageschriften). Das früher allgemein herrschende Vorurteil gegen die K. hat gegenwärtig einer gerechtern Beurteilung Platz gemacht, wenn auch zugegeben werden muß, daß immer noch etwa 5 Proz. des Gesamtumsatzes der K. in Deutschland Schriften von sehr zweifelhaftem literarischen Wert umfassen (sogen. Hintertreppenliteratur, »Kolportageromane« etc.). Der Kolportagebuchhandel gehört zum Sortimentsbuchhandel im weitern Sinn, ist aber ein ganz besonderer Zweig desselben, indem er (eben durch Kolporteure, die auch Angestellte sein können) Käufer in den Kreisen aufsucht, die dem eigentlichen Sortimentsbuchhandel schwer zugänglich sind. Der Kolporteur, der ohne festen Wohnsitz von Ort zu Ort zieht und seine Waren gegen sofortige Barzahlung verkauft, bedarf eines Wandergewerbescheins und eines durch die Behörde zu genehmigenden Druckschriftenverzeichnisses (Gewerbeordnung, § 56). Dagegen bedarf nur einer Legitimationskarte der Kolporteur, der eine feste gewerbliche Niederlassung hat und lediglich Bestellungen auf Bücher sucht, um sie erst später selbst oder durch andre gegen Bezahlung abzuliefern (Reisebuchhandel, s. d.). Vom Kolportagebuchhandel sind nach der deutschen Gewerbeordnung ausgeschlossen Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Ärgernis zu geben geeignet sind, oder mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung augenfällig bestimmt verzeichnet ist. Für Elsaß-Lothringen gilt Landesrecht (polizeiliche Konzession). In Österreich ist das Hausieren mit Büchern und Bildern verboten; das Sammeln von Bestellungen setzt polizeiliche Erlaubnis voraus. Vgl. Baumbach, Der Kolportagebuchhandel und die Gewerbenovelle (Berl. 1883); Streißler, Einrichtung und Betrieb des Kolportage- und Reisebuchhandels (Leipz. 1899); Blumenthal, Der Kolportagebuchhandel und das buchhändlerische Reisegeschäft (Iglau 1896); v. Biedermann, Anweisung für den gesetzmäßigen Betrieb des Kolportagebuchhandels (3. Aufl., Leipz. 1898); Uhl, Der Kolportage- und Reisebuchhandel (Unterrichtsbriefe, das. 1902). Zeitschriften: »Anzeiger für den Kolportagebuchhandel«, »Fachzeitung für den Kolportagebuchhandel«, »Deutsche Kolportagezeitung« (sämtlich in Berlin erscheinend); Weiteres s. Reisebuchhandel. – Der Zentralverein deutscher Kolportagebuchhändler in Berlin mit etwa 25 über Deutschland verteilten Lokalvereinen zählt ca. 500 Mitglieder (während die Zahl der sich mit K. befassenden selbständigen Buchhändler [Sortimenter, Kolportagebuchhändler und Kolporteure] im Deutschen Reiche auf 5–6000 geschätzt wird).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.