- Handelsgesellschaft
Handelsgesellschaft (Handelssozietät, Handelsverein, Handelsassoziation, Handelskompanie, Maskopei) bezeichnet im allgemeinen eine auf den Abschluß von gewinnbringenden Handelsgeschäften gerichtete Personenvereinigung. Im Sinne des Handelsgesetzbuches gehören zu den Handelsgesellschaften die offenen Handelsgesellschaften (§ 105 ff.), die Kommanditgesellschaft (§ 161 ff.), die Aktiengesellschaft (§ 178 ff.), die Aktienkommanditgesellschaft (§ 320 ff.) und die Gesellschaftmitbeschränkter Haftung (Gesetz, betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, § 13, Abs. 3). Handelsgesellschaften in diesem Sinn entstehen auf Grund eines zwischen zwei oder mehr Personen abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags, bilden eine dem Handelsgesetzbuch unterstellte kaufmännische Einheit (§ 6) und führen eine selbständige Firma (s. d.), unter der sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden können. Von den Handelsgesellschaften sind die offene H. und Kommanditgesellschaft nur Gesellschaften, obwohl mit gewisser juristischer Selbständigkeit, während die Aktiengesellschaften und Aktienkommanditgesellschaften juristische Personen sind Letztern reihen uch in dieser Hinsicht die Gesellschaften mit beschränkter Haftung an. Das Vermögen der Gesellschaft ist von dem Vermögen der Gesellschafter rechtlich getrennt. Die Einlagen der Gesellschafter gehen in das Gesellschaftsvermögen über. Der einzelne Gesellschafter kann weder über seinen Anteil noch über das Gesellschaftsvermögen verfügen; er hat nur Anrecht auf den jährlichen Gewinn und erst nach Auflösung der H. ein Recht auf Auszahlung seines Anteils. Dritten Personen gegenüber wird nur die H. als solche berechtigt oder verpflichtet. Die Haftpflicht der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist bei den einzelnen Handelsgesellschaften verschieden. Besonders wichtig ist, daß bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Ges. m. b. H.), die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden können, den Gesellschaftsgläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet, während die Gesellschafter zu diesem nur ihre Stammeinlagen und etwaige Nachschüsse beizutragen haben. Diese Nachschußpflicht kann auf einen bestimmten Betrag beschränkt werden. Nicht zu den Handelsgesellschaften gehören die eingetragenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (s. Genossenschaften), obwohl sie im Sinne des Handelsgesetzbuches als Kaufleute gelten. Ebensowenig gehören zu den Handelsgesellschaften die sogen. Gelegenheitsgesellschaften (s. d.) und die sogen. stille Gesellschaft, obwohl sie im Anschluß an die H. in den § 335 und 342 geregelt werden. Letztere ist eine Gesellschaft, bei der sich jemand (der stille Gesellschafter) an dem Handelsgewerbe eines andern gegen Anteil am Gewinn und meist auch am Verlust derart beteiligt, daß seine Einlage in das Vermögen des Geschäftsinhabers (Komplementärs) übergeht und dieser aus den Geschäften, die er nur unter seinem eignen Namen (nicht unter Gesellschaftsfirma) betreiben darf, allein berechtigt und verpflichtet wird. Vgl. die Kommentare zum Handelsgesetzbuch und die Lehrbücher des Handelsrechts (S. 739); besondere Kommentare zum Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung von Förtsch (Leipz. 1899), Staub (Berl. 1900), Textausgabe von Merzbacher (2. Aufl., Münch. 1904), Parisius u. Crüger (7. Aufl., Berl. 1904); Greulich, Lexikon der im Deutschen Reiche existierenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung (das. 1904).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.