Nachschußpflicht

Nachschußpflicht

Nachschußpflicht, bei Genossenschaften (ausgenommen die mit beschränkter Haftpflicht) die Bestimmung, daß die Genossen im Konkurs der Genossenschaft, falls das Genossenschaftsvermögen nicht reicht, so viel Geld nachzahlen. müssen, als notwendig ist, um die Gläubiger der Genossenschaft zu befriedigen (Genossenschaftsgesetz, § 105, 141). Man unterscheidet beschränkte N., wenn jeder Genosse nur einen bestimmten Betrag nachzuschießen hat, unbeschränkte N., wenn die Genossen für den ganzen Fehlbetrag aufkommen müssen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Genossenschaften — Genossenschaften, im weitern Sinn jede dauernde Personengemeinschaft zur Erreichung bestimmter Zwecke, Verein, Gesellschaft (s.d.), in der Rechtssprache insbes. Bezeichnung für die Körperschaften des deutschen Rechts, die keine Gemeinwesen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Aktie — und Aktiengesellschaft. Die Aktiengesellschaft ist nach dem Handelsgesetzbuch eine Handelsgesellschaft, bei der sich (im Unterschiede gegen die andern Arten von Handelsgesellschaften) sämtliche Gesellschafter (Aktionäre) nur mit Einlagen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Feuerversicherung — (Brandversicherung, auch Feuer oder Brandassekuranz), Versicherung gegen Feuersgefahr, bezweckt, gegen bare Gegenleistung (Prämie) den Schaden zu ersetzen, der an dem versicherten Gegenstand durch Feuersbrunst (Schadenfeuer), Blitzschlag, unter… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Generalversammlung — (Plenarversammlung, Hauptversammlung) heißt in Vereinen, Genossenschaften, Gewerkschaften (Gewerkenversammlung) und Aktiengesellschaften eine Versammlung, zu der sämtliche Mitglieder der Gesellschaft in gesetzlich oder statutarisch bestimmter… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Handelsgesellschaft — (Handelssozietät, Handelsverein, Handelsassoziation, Handelskompanie, Maskopei) bezeichnet im allgemeinen eine auf den Abschluß von gewinnbringenden Handelsgeschäften gerichtete Personenvereinigung. Im Sinne des Handelsgesetzbuches gehören zu den …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Lebensversicherung — Lebensversicherung. Im weitesten Sinn ist L. eine Versicherung, bei der die Leistung des Versicherers durch den Eintritt vollkommen (z. B. Militärdienst) oder wenigstens dem Zeitpunkt ihres Eintrittes nach ungewisser zeitlicher Vorgänge (Tod) des …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Versicherung — (Assekuranz, franz. Assurance, engl. Insurance, ital. Assicuranza), 1) im juristischen Sinne der selbständige Vertrag, durch den der eine Teil (Assekurant, Assekuradeur, Versicherer, assureur, underwriter, assicuratore) gegen Entgelt (Prämie,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Genossenschaften — Genossenschaften, Verbindungen von Personen zur Förderung ihrer gemeinschaftlichen Interessen; solche waren im Mittelalter die Zünfte und Gilden, die Feld , Mark und Deich G. – Die neuern G., Erwerbs und Wirtschafts G., sind Vereinigungen kleiner …   Kleines Konversations-Lexikon

  • EGmuN — Eingetragene/eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht EN registered cooperative with unlimited liability to contribute …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • eGmuN — Eingetragene/eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht EN registered cooperative with unlimited liability to contribute …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”