Geleit

Geleit

Geleit ist der Schutz vor drohenden Gewalttätigkeiten, denen die öffentliche Autorität den innerhalb ihres Gebietes sich aufhaltenden Personen entweder mittels Beigebung bewaffneter Begleitung gewährte, oder durch urkundliches Versprechen zusicherte. Im Mittelalter, als das Faustrecht herrschte, konnte der mit Geld und Waren zur Messe ziehende Kaufmann ein bewaffnetes G. nicht entbehren. Es war daher von seiten der Reichsgewalt durch besondere Geleitsanstalten (Meßgeleite) für die Sicherheit des Verkehrs, wenigstens zur Zeit der bedeutendern Messen, Vorkehrung getroffen. Neben dem bewaffneten (lebendigen) G. bildete sich späterhin noch das schriftliche (tote) aus. Es bestand darin, daß von dem Landesherrn (Geleitsherrn) gegen eine bestimmte Abgabe (Geleitsgeld) sogen. Geleitsbriefe ausgestellt wurden, die im Namen des Staates Schutz und Sicherheit der Personen und Güter vor widerrechtlichen Verletzungen während der Reise zusagten. Die Befugnis, G. zu gewähren (Geleitsrecht, jus conducendi), wurde vom Reich als Regal verliehen und stand dem Kaiser innerhalb des ganzen Reichsgebietes, den Reichsständen innerhalb ihrer Territorien zufolge kaiserlicher Belehnung zu. Das G. ließ der Geleitsherr durch besondere Geleitsmänner oder durch diejenigen seiner Untertanen leisten, die zur Geleitsfolge (Dienstgefolge) verpflichtet waren. – Einem andern Kreis von Rechtsverhältnissen gehörie das sogen. freie oder sichere G. (salvus conductus) an, obgleich es ein Ausfluß von jenem war. Man versteht darunter den einem Angeschuldigten von der Obrigkeit gewährten gesetzlichen Schutz, unter dem er ungefährdet vor Gericht erscheinen und wieder von dannen ziehen durfte. Die Deutsche Strafprozeßordnung, § 337, bestimmt: Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres G. erteilen, es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen. Das sichere G. gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur in Ansehung derjenigen strafbaren Handlung, für die dasselbe erteilt ist. Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht, wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere G. erteilt worden ist. – Beim Militär bilden noch heute Offiziere und kleine Truppenabteilungen das Ehrengeleit hochgestellter Personen, namentlich gekrönter Häupter. Über Sicherheitsgeleit zu Lande und Geleitschiffe zur See vgl. Bedeckung (Eskorte) und Convoi. – G. heißt auch das Geleitsgeld, das ein Handelsschiff in Kriegszeiten für die schützende Begleitung durch ein Kriegsschiff zu zahlen hat. Das Dokument, das einem Schiffe von der Behörde erteilt wird, um dadurch seinen Anspruch auf ein Convoi und die dazu erhaltene obrigkeitliche Erlaubnis nachweisen zu können, heißt Geleitsbrief.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Geleit — 1) (deutsche Ant.), s. Gefolge 2); 2) in den Zeiten des Faustrechtes die Begleitung bewaffneter Männer, unter welcher bes. Kaufleute mir ihrer Waare durch fremdes Land zogen, wenn sie nicht der Gefahr ausgesetzt sein wollten, von Raubrittern od.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Geleit — Geleit, im Mittelalter die die Reisenden zu ihrer Sicherheit begleitenden Bewaffneten; auch das Recht, diese Begleitung gegen Entgelt zu gewähren. Das Geleitsgeld, in Deutschland bis in die neuere Zeit als Verkehrsabgabe erhoben, ist bes. im… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Geleit — Geleit, im mittelalterl. Faustrechte die Bewaffneten, welche Kaufleute auf der Reise schützten; auch die Abgabe, welche dafür bezahlt wurde; der von einem Gebietsherrn ausgestellte Schutzbrief; im Gerichtswesen ist G. (salvus conductus) die einem …   Herders Conversations-Lexikon

  • Geleit — ↑Eskorte, ↑Komitat, ↑Kondukt …   Das große Fremdwörterbuch

  • Geleit — Geleit‹e›, geleiten ↑ leiten …   Das Herkunftswörterbuch

  • Geleit — Geleitzug; Eskorte; Konvoi * * * Ge|leit [gə lai̮t], das; [e]s, e (geh.): das Geleiten: unter sicherem Geleit erreichte er die Küste; man sicherte ihm freies Geleit zu; zwei Torpedoboote gaben den Handelsschiffen das Geleit; jmdm. das letzte… …   Universal-Lexikon

  • Geleit — 1. Es ist dem Geleit nicht mehr zu trauen. – Eiselein, 223. 2. Geleite ward nie Recht. – Graf, 498, 100. Zur Zeit des Faustrechts führte der Reisende bewaffnete Begleitung bei sich oder erkaufte sich Geleitsbriefe, die seit der Befestigung des… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Geleit — Ge·leit das; (e)s; nur Sg; 1 jemandem das Geleit geben geschr; jemanden begleiten, um ihn zu ehren oder zu schützen: Drei Polizeiwagen gaben dem Botschafter das Geleit zum Flughafen || K : Geleitschutz, Geleitzug 2 freies / sicheres Geleit Jur;… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Geleit — Das Wort Begleitung drückt das „gemeinsam mit jemandem einen Weg gehen“ aus (auch im übertragenen Sinn) und kann in verschiedenen Zusammenhängen verwendet werden: In der Musik besteht die Begleitung aus zusätzlichen Stimmen, die eine Melodie… …   Deutsch Wikipedia

  • Geleit — das Geleit, e (Aufbaustufe) Personen, die einen Transport o. Ä. zum Schutz begleiten, Eskorte Synonyme: Personenschutz, Geleitschutz, Geleitzug Beispiel: Der Bürgermeister begleitete seine Gäste mit einem großen Geleit zum Flughafen …   Extremes Deutsch

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