Freiwillige

Freiwillige

Freiwillige, im Gegensatz zu Ausgehobenen diejenigen Militärpersonen, die aus freiem Willen in die Armee oder Marine eintreten. Man unterscheidet: Einjährig-F. und Zwei-, Drei- oder Vierjährig-F.

1) Einjährig-F. Die allgemeine Wehrpflicht gestattet jungen Männern, die sich eine höhere wissenschaftliche Bildung erworben, sich selbst ausrüsten, bekleiden und verpflegen und doch nicht Berufssoldat werden wollen, eine kürzere aktive Dienstzeit als die für Ausgehobene geltende. In Deutschland bilden die Einjährig-Freiwilligen den Ersatz für die Offiziere der Reserve und Landwehr. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst muß spätestens bis 1. Febr. des ersten Militärpflichtjahres, d. h. des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, nachgesucht werden und zwar in dem Bezirk, wo der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. Der schriftlichen Meldung bei der Ersatzkommission (Zivilvorsitzenden derselben) ist beizufügen: a) ein Geburtszeugnis, b) ein Einwilligungsattest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, c) obrigkeitliche Bescheinigung, daß er hierzu die Fähigkeit besitzt, d) ein Unbescholtenheitszeugnis, das für die Zöglinge höherer Schulen durch den Direktor, für andre junge Leute durch die Polizeibehörde auszustellen ist, im Original. Außerdem ist der Nachweis für die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst beizuschließen. Erlangt ein Schüler die fragliche Reise erst zu Ostern des ersten Militärpflichtjahres, so kann bei rechtzeitiger Anmeldung unter Bescheinigung des Schulvorstandes, daß der Betreffende am Schluß des Schuljahres die Reise erlangt haben wird, die Entscheidung der Ersatzkommission über ihn bis dahin ausgesetzt werden. Obiger Nachweis besteht: a) für die Schüler von Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen erster Ordnung durch das Reifezeugnis für Obersekunda, b) für Progymnasien und Realschulen zweiter Ordnung durch den Nachweis des einjährigen Besuchs der ersten Klasse jener Anstalten, c) für höhere Bürgerschulen, Industrie- und Handelsschulen und andre Lehranstalten, soweit sie in dem jährlich veröffentlichten Verzeichnis vom Reichskanzler als dazu berechtigt bezeichnet sind, durch die bestandene Entlassungsprüfung, d) für die privatim vorbereiteten Bewerber durch Ablegung einer Prüfung vor einer Kommission, bei der die Anforderungen für die Reise zur Obersekunda eines Gymnasiums etc. zu erfüllen sind. Vom Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung dürfen Künstler, Schauspieler etc. von hervorragender Leistung auf Grund amtlich beglaubigter Zeugnisse entbunden werden. Versäumte Meldung zur Erlangung des Berechtigungsscheins zieht den Verlust der Vergünstigung nach sich. Die Ersatzkommission kann den Eintritt bis zum 1. Okt. des Jahres, in dem der Betreffende sein 23. Lebensjahr vollendet, ausnahmsweise auf begründeten Antrag noch drei Jahre weiter hinausschieben. Der Diensteintritt findet alljährlich bei sämtlichen Waffengattungen, ausschließlich des Trains, 1. Okt., bei dem Train 1. Nov. sowie bei einzelnen durch die Generalkommandos zu bestimmenden Infanteriebataillonen 1. April statt. Mediziner dienen mit der Waffe oder nur ein halbes Jahr mit der Waffe, ein halbes Jahr als freiwilliger Arzt. Sie können auch, um sich die Approbation als Arzt zu erwerben, nach halbjähriger Dienstzeit als Sanitätsunteroffizier zur Reserve »mit Vorbehalt« entlassen werden und müssen das zweite Halbjahr spätestens im letzten Halbjahr ihrer Dienstpflicht im stehenden Heer abdienen. Der Diensteintritt von Militärapothekern kann, sofern Stellen offen sind, jederzeit durch Vermittelung des Korpsgeneralarztes erfolgen. Approbierte Tierärzte können, sofern sie die vorgeschriebene Prüfung im Hufbeschlag bestanden, bei der Kavallerie, Feldartillerie und dem Train als Einjährige eintreten und nach halbjährigem Dienst mit der Waffe zu einjährig-freiwilligen Unterroßärzten befördert werden. Die bei der Kavallerie und reitenden Artillerie eintretenden Einjährigen haben beim Eintritt 400 Mk., die bei der fahrenden Feldartillerie und dem Train Eintretenden 150 Mk. für Berittenmachung durch den Truppenteil, außerdem für den Hufbeschlag und Pferdearznei zu zahlen, einjährige Tierärzte sind von diesen Zahlungen entbunden. Die Einjährig-Freiwilligen tragen eine wollene Schnur in den Landesfarben um Schulterklappen, bez. Epauletteshalter (Ulanen) und sind, soweit sie sich durch ihre Lebenslage, ihre militärische Beanlagung und ihren Diensteifer hierzu eignen, zu Offizieren, die, welche sich hierzu nicht eignen, zu Unteroffizieren der Reserve und Landwehr auszubilden. Sie können, je nach ihrer Führung und den erlangten Dienstkenntnissen, nach 6 Monaten zu überzähligen Gefreiten und nach 9 Monaten zu überzähligen Unteroffizieren befördert werden. Die hierzu Geeigneten haben kurz vor Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Offizieraspirantenprüfung abzulegen, werden nach deren Bestehen zu Reserveoffizier-Aspiranten ernannt und erhalten hierüber ein Befähigungszeugnis. Die hierzu nicht Geeigneten können als Reserveunteroffizier-Aspiranten entlassen werden; in ihrem Überweisungsnationale muß vermerkt sein, ob sie an der Ausbildung zum Offizier teilgenommen haben. Soweit es mit dem Dienst vereinbarlich, darf Einjährig-Freiwilligen Gelegenheit gegeben werden, sich in ihrem Lebensberuf weiter auszubilden. Einjährig-F. der Garde dürfen zur Provinzialreserve, die der Jäger, Schützen, Pioniere und Eisenbahntruppen zur Infanterie, die der Kavallerie zum Train entlassen werden. Den Offizieraspiranten steht bei ihrer Beurlaubung zur Reserve die Wahl frei, wo sie zum Offizier vorgeschlagen zu werden wünschen. Junge Leute der Landbevölkerung, die den Berechtigungsschein besitzen, können bei der Marineinfanterie, den Matrosenartillerie-Abteilungen und, sofern sie Schiffbautechniker sind, bei den Handwerkerabteilungen der Werftdivisionen als Einjährige eintreten, müssen sich aber selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen. Hiervon sind die Seeleute von Beruf, die bei den Matrosendivisionen, und die Maschinisten deutscher Seedampfschiffe, die bei den Maschinistenabteilungen der Werftdivisionen eintreten, entbunden. Einstellung bei den Matrosendivisionen erfolgt 1. Febr., 1. April, 1. Juli und 1. Okt.; bei den Werftdivisionen 1. Febr. und 1. Okt., bei der Marineinfanterie und Matrosenartillerie 1. April und 1. Okt. Die Ausbildung erfolgt zu Unteroffizieren, Deckoffizieren oder Offizieren, bez. Maschineningenieuren. Die Einjährig-Freiwilligen bleiben sechs Jahre in der Reserve. Seit 1900 müssen sämtliche tauglichen Volksschullehrer ein Jahr aktiv dienen, und zwar können sie dies ohne weitere Prüfung als Einjährig-F. ohne Schnüre, wenn das Seminarabgangszeugnis ihre Befähigung nachweist. Wahl des Truppenteils steht ihnen nicht zu. Sie sollen möglichst zu Unteroffizieren herangebildet werden. Wollen sie sich selbst kleiden, unterbringen und verpflegen, so werden sie als Einjährig-F. mit Schnüren und deren sonstigen Privilegien eingestellt. Vgl. Treutlein, Geschichtliche Entwickelung des Einjährig-Freiwilligen-Berechtigungswesens in Deutschland (Hamb. 1891); »Wehrordnung«, § 84 bis 94; »Heerordnung«, § 19 und 20; Exner, Der Weg zum Einjährig-Freiwilligen etc. in Armee und Marine (2. Aufl., Leipz. 1897); Rott, Der Einjährig-Freiwillige (2. Aufl., Kassel 1896); Menzel, Der Infanterie-Einjährige und Offizier des Beurlaubtenstandes (6. Aufl., Berl. 1903); die Handbücher von Weigelt (für die Fußartillerie, 4. Aufl., das. 1904, 2 Tle.), Wernigk (für die Feldartillerie, 8. Aufl., das. 1903), Hartmann (für die Pioniere und Eisenbahntruppen, 3. Aufl., das. 1902), v. Glasenapp (für die Kavallerie, 3. Aufl., das. 1902) u. Unger (desgl., das. 1904); über die österreichischen Verhältnisse: »Der Einjährig-Freiwillige im k. k. Heer« (Wien), Strobl, Der Weg zum Einjährig-Freiwilligen und Reserveoffizier (4. Aufl., das. 1900) und Schadl, Der Einjährig-Freiwillige etc. (3. Aufl., das. 1899).

2) Zwei, Drei- oder Vierjährig-F. können, letztere bei der Kavallerie, vom 17. Lebensjahr an eintreten. Die Erlaubnis hierzu haben sie bis zum 31. März ihres ersten Militärpflichtjahres bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission nachzusuchen. Sie bedürfen der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß sie durch Zivilverhältnisse nicht gebunden sind, die Familie ihrer Hilfe entbehren kann. Wehrpflichtige der seemännischen Bevölkerung dürfen nur in die Marine (Matrosendivisionen) freiwillig eintreten. Jeder Militärpflichtige darf sich noch im Musterungstermin freiwillig melden, hat jedoch dann nicht mehr die Wahl der Waffengattung und des Truppenteils. Sofortige Einstellung Freiwilliger, sofern Stellen offen sind, findet nur in der Zeit vom 1. Okt. bis 31. März statt, außerhalb dieser Zeit dürfen nur solche eingestellt werden, die auf Beförderung zum Offizier dienen oder in ein Militärmusikkorps eintreten wollen. Junge Leute der Landbevölkerung dürfen nur als Musiker (Spielleute) oder Zahlmeisterapplikanten zwei- oder drei jährig-freiwillig eingestellt werden; dagegen können Vierjährig-F. bei den Matrosendivisionen 1. Febr. und 1. Okt. eintreten. Die Meldung erfolgt beim Kommando der Matrosendivision zu Kiel oder Wilhelmshaven. Bei den Werftdivisionen können Dreijährig-F. für die Maschinisten-, Heizer-, Handwerker- und Schreiberlaufbahn angestellt werden, jedoch ist hierzu der Nachweis der Befähigung zum einjährigen Dienst erforderlich. Vgl. »Die Laufbahnen in der deutschen Kriegsmarine« (3. Aufl., Berl. 1897).

Junge Leute im Alter von 17–20 Jahren können freiwillig in eine Unteroffizierschule eintreten, wenn sie sich hierzu beim Zivilvorsitzenden (Landrat) der zuständigen Ersatzkommission einen Meldeschein lösen und eine Prüfung in den Elementar-Lehrgegenständen bestehen. Die Meldung erfolgt beim Bezirkskommando oder einer Unteroffizierschule. Der Freiwillige muß sich verpflichten, nach Überweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppenteil noch vier Jahre zu dienen. – Eine besondere Art F. waren die Nationalfreiwilligen der Franzosen in den ersten Revolutionsjahren, welche die Aushebung entbehrlich machen sollten, was sich aber als undurchführbar erwies. Vgl. Chassin und Hennet, Les volontaires nationaux pendant la Révolution (Par. 1899, Bd. 1).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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