- Diskont
Diskont (Diskonto, franz. Escompte, engl. Discount, ital. Sconto), im allgemeinen der bei früherer Zahlung vom Nennbetrag einer später fälligen Forderung gemachte Abzug; so bei Waren (hier meist Skonto oder Rabatt genannt), bei zur Rückzahlung eingerufenen Effekten etc., insbes. bei in kurzen Fristen fälligen Schulden, vorzüglich bei Wechseln, so daß man im Geschäftsleben schlechthin als Diskontieren den Ankauf noch nicht verfallener Wechsel und letztere als Diskonten oder Diskontowechsel im Gegensatze zu den sofort fälligen Inkassowechseln bezeichnet. Diskonthäuser sind Geschäfte, die gewerbsmäßig Wechsel diskontieren. Diskontogeschäft nennt man in Deutschland dasjenige, das sich mit der Diskontierung von am Sitz der Bank fälligen Wechseln (Platzwechseln) befaßt; Wechselgeschäft im engern Sinn ist dasjenige, das den Ankauf von an einem andern Ort zahlbaren Rimessen betreibt. Man drückt den D. in Prozenten aus, aber nicht in Prozenten des vom Gläubiger gegebenen Kaufpreises, sondern vom später fälligen Betrag des Wechsels; der wird nicht »auf 100«, sondern »im 100« berechnet, so daß gleichsam beim Verkauf eines Wechsels die Zinsen schon im voraus am Diskontotag (Verkaufstag) entrichtet werden. Wenn z. B. ein in 3 Monaten fälliger Wechsel auf 500 Mk. zu 4 Proz. diskontiert wird, so erhält der Wechselinhaber nur 495 Mk.; es werden ihm 1/4 (3 Monate) × 4 × 5 Mk. abgezogen. Die Ankaufssumme würde sich demnach zu 44/99 Proz. verzinsen. Derjenige, der diskontieren läßt, will neue Kapitalien für den Weiterbetrieb seines Geschäfts gewinnen. Indem so das Diskontieren mit Hilfe von Mitteln, die augenblickliche Verwendung suchen, einen ununterbrochenen Betrieb ermöglicht, gewinnt es auch eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung. Dasselbe wird gewöhnlich von einer Mittelsperson besorgt, die ein Geschäft daraus macht. Als Nebengeschäft betreiben es zuweilen Unternehmungen, die vorübergehend große Geldsummen verfügbar haben, um in der Zwischenzeit die Zinsen nicht zu verlieren (Eisenbahn- und Versicherungsgesellschaften), als Hauptgeschäft Bankiers, Bankanstalten (Diskonto-, Eskomptebanken); letztere besonders, um ihre kurz befristeten Depositen nutzbar zu machen. Zu diesem Behuf wird von den größern Anstalten an bedeutendern Bankplätzen von Zeit zu Zeit ein bestimmter Satz aufgestellt, zu dem an diesen diskontiert zu werden pflegt (Platzdiskont). Je sicherer der eigentliche Wechselgläubiger (Akzeptant) ist, desto leichter können Wechsel auch unter diesem Satz, Diskontsatz oder D. schlechtweg, angebracht werden. Der Diskontsatz, dem andre als die großen Bankanstalten zu folgen pflegen, und der in der Regel 1/3 oder 1/2 niedriger als der Bankdiskont ist, heißt Privatdiskont. Die Ausnutzung des Unterschieds in dem Bankdiskont verschiedener Plätze heißt Diskontarbitrage. Die Diskonthöhe hängt, abgesehen von der Sicherheit des Wechsels im einzelnen Fall von der Verfallfrist, im allgemeinen von den Umständen ab, die den Zinsfuß bestimmen, dann von der augenblicklichen Dringlichkeit des Begehrs und des Angebots von Bargeld. In normalen Fällen ist der D. niedriger als der landesübliche Zinsfuß, was im wesentlichen auf die durch die Wechselstrenge gebotene Sicherheit sowie darauf zurückzuführen ist, daß der Wechsel verfügbare Geldbestände auf kurze Zeit zinstragend anzulegen gestattet. Er ist um so niedriger, je mehr flüssiges Kapital vorhanden ist, und je weniger Wechsel zum Diskontieren angeboten werden. In Fällen der Geldknappheit jedoch, in denen anderweit nicht zu erlangendes Bargeld zum unerläßlichen Mittel wird, um die wirtschaftliche Existenz zu behaupten, oder wenn augenblicklich günstige Konjunkturen rasch ausgenutzt werden sollen, kann der D. sehr stark in die Höhe gehen. So kann denn auch der D. sehr stark je nach dem Wechsel der Konjunkturen schwanken. Aus gleichen Gründen ist seine Höhe in den einzelnen Ländern mehr verschieden als die des landesüblichen Zinsfußes. Der Diskonteur, d.h. also der Diskontierende (Diskontgeber), diskontiert oft nur Wechsel, damit dieselben durch sein Überschreiben (Indossament) die dritte Unterschrift erhalten, ohne welche Wechsel bei größern Bankanstalten nicht diskontiert zu werden pflegen. In diesem Falle muß sich der Wechselinhaber entweder einen etwas höhern als den gewöhnlichen Diskontsatz oder eine besondere Vergütung (Provision) an denselben gefallen lassen. Diese Provision wird nur nach der Summe, nicht auch nach der Zeit bemessen, die der Wechsel noch läuft. 1/4 Proz. Provision erhöht daher den Diskontosatz um 1 Proz., wenn der Wechsel noch 3 Monate zu laufen hat, dagegen nur um 1/2 Proz., wenn der Wechsel nach 6 Monaten verfällt. Größere Bankanstalten nehmen eine geringere Provision (1/2 Proz. bei Wechselschuldnern über See, sonst 1/4, 1/8 Proz., oft nur 1 pro Mille), stellen aber höhere Anforderungen an den Wechsel, indem etwa der diskontable, d.h. der statutengemäß zur Diskontierung zulässige Wechsel wenigstens 2–3 gute Unterschriften tragen und nicht über eine bestimmte Zeit (meist 3 Monate) laufen darf. Der Diskonteur kann nicht immer die diskontierten Wechsel bis zum Fälligkeitstermin liegen lassen; er gibt wieder Diskonten, oder er rediskontiert, indem er zu noch größern Kapitalkräften geht, die Diskonten nehmen (diskontieren); das sind zumeist die Notenbanken, denen das Liegenlassen der Wechsel bis zum Verfalltag gesetzlich dadurch erleichtert ist, daß sie mit unverzinslichen Zahlungsversprechen auf sich (Banknoten) zahlen (vgl. Banken, S. 338 f.). Das Bestreben der Banken, Diskontierungsgesuchen nach Lage des Geldmarktes zu entsprechen, ist die Diskontpolitik. Bei starkem Begehr nach Diskontierung von Wechseln erhöhen sie den Diskontsatz oder verlangen kürzere Verfallzeit der Wechsel und halten dadurch den nötigen Geldvorrat im Lande zurück. Bei relativem Geldüberfluß erniedrigen sie den D., reizen dadurch zum Angebot von Wechseln und zur Belebung der Geschäftstätigkeit. Der Zins, der bei Verpfändung (Lombardieren) von Wertpapieren von den Banken berechnet wird, heißt Lombarddiskont. Derselbe ist in der Regel 1 Proz. höher als der Wechseldiskont. Eskomptieren, diskontieren nennt man auch oft die Berücksichtigung von wahrscheinlich eintretenden Ereignissen, die einen Einfluß auf den Kurs ausüben werden. Für den D. der Reichsbank und der Privatnotenbanken kommen jetzt die Bestimmungen der Bankgesetznovelle vom 6. Mai 1899, Art. 7, in Betracht. Vgl. Maync, Der D. (Jena 1899); Landmann, System der Diskontpolitik (Kiel 1900).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.