- Bill [2]
Bill (neulat. billa, von libellus), in England jeder schriftliche Aufsatz, daher z. B. B. of exchange, Wechsel; besonders aber der parlamentarische Vorschlag eines Gesetzentwurfs, verschieden von einer Motion, die nur der vorbereitende Antrag zu jener oder das mündliche Gesuch eines Mitgliedes um die Erlaubnis, eine B. einzubringen, ist oder auch gar keine B. zum Gegenstand hat, wie ein Antrag, den Zustand des Landes zu untersuchen, eine Kommission niederzusetzen etc. Man unterscheidet Privatbills, die irgend eine Verfügung zugunsten einzelner Personen oder Korporationen betreffen, und Bills über öffentliche Angelegenheiten (public bills). Den letztern muß immer eine Motion vorangehen. Jede B. wird dreimal beraten. Ist sie dann bei der dreimaligen Verlesung durchgegangen, so wird sie vor das andre Haus gebracht. Kommt keine Vereinigung beider Häuser zustande, so ist die B. durchgefallen (dropped). Ist aber die B. von beiden Häusern angenommen worden, so erhält sie der König zur Genehmigung. Die Bestätigungsformel bei einer B. über öffentliche Angelegenheiten lautet: »Le roi (la reine) le veut« (»Der König [die Königin] will es«); bei einer private b.: »Soit fait comme il est désiré« (»Es geschehe, wie man gewünscht hat«); bei einer B., welche die Bewilligung von Steuern und Taxen oder Anleihen betrifft (money b.): »Le roi (la reine) remercie ses loyaux sujets, accepte leur bénévolence et ainsi le veut« (»Der König [bit Königin] dankt seinen [ihren] getreuen Untertanen, nimmt ihr Wohlwollen an und will es ebenfalls«). Die höfliche Formel der Verweigerung ist: »Le roi (la reine) s'avisera« (»Der König [die Königin] wird Einsicht davon nehmen«). Von dem Verweigerungsrecht haben die Könige aus dem Haus Hannover nie Gebrauch gemacht, die Regierung suchte vielmehr ihren Zweck durch die Majorität in dem einen oder dem andern Hause zu erreichen. In den Vereinigten Staaten werden die Bills in ähnlicher Weise wie in England vom Kongreß oder den Staatslegislaturen behandelt. Der Präsident billigt (approves) oder mißbilligt (disapproves) die von beiden Häusern (Senat und Repräsentantenhaus) angenommenen Bills. Eine Zweidrittelmajorität aber erhebt auch eine vom Präsidenten oder Gouverneur mit dem Veto belegte oder gemißbilligte B. zum Gesetz. Ebenso wird jede von beiden Häusern angenommene B., wenn sie der Präsident nicht binnen 10 Tagen zurückschickt, zum Gesetz, sobald nicht eine Vertagung dazwischentritt.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.