Zollstrafrecht

Zollstrafrecht

Zollstrafrecht, Inbegriff derjenigen Strafbestimmungen, die Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze (Zollvergehen) zum Gegenstand haben. Das deutsche Vereinszollgesetz (Reichsgesetz) vom 1. Juli 1869 bezeichnet als die hauptsächlichsten Zollvergehen die Konterbande (s. d.), d. h. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr solcher Gegenstände, die einem Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot unterliegen, und die Zolldefraudation, d. h. die Hinterziehung von Zöllen (s. Defraudation). Neben diesen beiden Hauptvergehen sind noch die Verletzungen andrer Vorschriften der Zollgesetze (Zollkontraventionen, Ordnungswidrigkeiten), namentlich solcher, die im Interesse der zollamtlichen Kontrolle gegeben sind, mit Strafe bedroht. Abgesehen von den sonst verwirkten Strafen (Geldstrafe, ausnahmsweise Gefängnis), werden Konterbande und Defraudation auch mit der Einziehung (Konfiskation) derjenigen Gegenstände, in bezug auf die das Zollvergehen verübt wurde, bestraft. Eine Eigentümlichkeit des Zollstrafrechts ist die Haftverbindlichkeit gewisser Personen für Mitglieder ihrer Familien und für ihre Gehilfen im Geschäftsbetrieb hinsichtlich der defraudierten Gegenstände und der verwirkten Geldstrafen. Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaften haften für ihre Angestellten und Bevollmächtigten unbedingt; Handels- und Gewerbtreibende haften für ihre Diener, Lehrlinge, Markthelfer, Gewerbsgehilfen, Ehegatten und Kinder; das Familienhaupt haftet für die Familienglieder. Wird der Beweis geführt, daß ein Zollvergehen nicht beabsichtigt war, so tritt nach dem deutschen Vereinszollgesetz nur eine Ordnungsstrafe ein, wie sie die Zollordnungswidrigkeiten nach sich ziehen. Die Erledigung der Zollstrafsachen erfolgt zunächst im Wege des administrativen Verfahrens (Zollstrafverfahren) der Zollbehörden (Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, Provinzialsteuerdirektionen etc.). Der Angeschuldigte kann jedoch auf gerichtliches Gehör und Erkenntnis antragen. Die Verurteilung auf Grund subsidiärer Haftbarkeit kann nur durch die Gerichte erfolgen. In Österreich urteilen über die Zollvergehen besondere, durch richterliche und politische Beamte gebildete Gefällsbezirksgerichte, Gefällsobergerichte und ein oberstes Gefällsgericht. Dabei wird zwischen mindern und schweren Gefällsstrafsachen unterschieden, indem bei den erstern ein abgekürztes Verfahren ein tritt. Vgl. Deutsches Vereinszollgesetz, § 134–165; Deutsche Strafprozeßordnung, § 459 ff.; Österreichisches Strafgesetzbuch über Gefällsübertretungen vom 11. Juni 1835; Löbe, Das deutsche Z. (3. Aufl., Leipz. 1901); Bonnenberg, Das Strafverfahren in Zoll- und Steuersachen (2. Aufl., Berl. 1899); Trautvetter, Das Strafrecht der Zoll- und Verbrauchssteuergesetze in der Rechtsprechung (das. 1894); Röhr, Strafgesetzgebung und Strafverfahren in Bezug auf die Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuergesetze etc. (4. Aufl., Bresl. 1903).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Zollstrafrecht — Zollstrafrecht, die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen, welche die Verfolgung von strafbaren Verletzungen der Zollgesetze und der zu deren Ausführung erlassenen Vollzugsvorschriften zum Gegenstand haben. – Vgl. Löbe (für Deutschland, 3.… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Zollstrafrecht — Zollstrafrecht,   der Teil des Steuerstrafrechts, der die Straftatbestände auf dem Gebiet des Zollwesens erfasst. Die wichtigsten Tatbestände sind (§§ 3 Absatz 1 Satz 2, 369 ff. AO) die Zollhinterziehung als Sonderfall der Steuerhinterziehung,… …   Universal-Lexikon

  • Таможенные нарушения — I представляют собою действия, направленные к уклонению от взноса в казну Т. пошлины или от исполнения тех формальностей, которые установлены для удобнейшего наблюдения за правильным поступлением этой пошлины в казну. Постановления о Т.… …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Defraudation — (Defraude, lat., »Hinterziehung«), das durch die Nichtentrichtung öffentlicher Abgaben dem Staat oder einer Gemeinde gegenüber begangene Vergehen, insbes. die Hinterziehung von Zöllen und indirekten Steuern. Defraudieren, eine derartige Abgabe… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Hinterziehung — Hinterziehung, s. Defraudation und Zollstrafrecht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Löbe — Löbe, 1) William, landwirtschaftl. Schriftsteller, geb. 28. März 1815 in Treben (Sachsen Altenburg), gest. 30. Jan. 1891 in Leipzig, administrierte 1838 das Rittergut Schwarzbach, pachtete hierauf die Güter Reschwitz Obernitz bei Saalfeld, wo er… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zölle — (griech. télos, latein. telonea, engl. toll; Mauten, v. mittellat. muta) sind Abgaben, die teils aus finanz teils aus handelspolitischen Gründen erhoben werden. Als Mittel der Finanzpolitik sind sie uralt. Im deutschen Mittelalter hatten sie… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zolldefraudation — Zolldefraudation, s. Zollstrafrecht und Defraudation …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zollhinterziehung — Zollhinterziehung, s. Defraudation und Zollstrafrecht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zollkontraventionen — (Zollordnungswidrigkeiten), s. Zollstrafrecht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”