- Vermächtnis
Vermächtnis (Legatum, Fideikommiß, s. d.), jede Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser jemandem (Vermächtnisnehmer) auf Kosten der Erbschaft oder eines andern Vermächtnisses einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1909). Wird einem Erben (Fiduziar, Vorerben) vom Erblasser die Anordnung gemacht, daß er von einem gewissen Zeitpunkt ab die Erbschaft ganz oder teilweise an einen andern (Fideikommissar, Nacherben) herauszugeben hat, so spricht man von einem Erbschaftsvermächtnis, Einsetzung eines Nacherben, Anordnung einer Nacherbfolge (Universalfideikommiß). Vgl. Nacherbe. Das V. kann nur durch Erbvertrag oder Testament angeordnet werden und gehört zu den Nachlaßverbindlichkeiten. Vermächtnisnehmer kann jeder Erbfähige (s. Erbfähigkeit) sein, außerdem kann aber auch eine Person mit einem V. bedacht werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht erzeugt ist, sie muß dann aber vor Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall erzeugt werden, sonst wird das V. unwirksam (§ 2162). Für gewöhnlich ist der Erbe mit dem V. beschwert (oneriert), d. h. er hat es dem Vermächtnisnehmer zu entrichten, es kann aber auch ein Vermächtnisnehmer hiermit beschwert sein. Sind mehrere Erben mit einem V. beschwert, so haben sie dasselbe nach dem Verhältnis der Erbteile, sind mehrere Vermächtnisnehmer, so haben sie es nach dem Werte der Vermächtnisse verhältnismäßig zu entrichten (§ 2147, 2148). Auch ein Erbe kann mit einem V. bedacht sein, sogen. Vorausvermächtnis (Prälegat). Es ist wie jedes andre V. aus dem Nachlasse vorweg zu berichten. Das V. gilt dann als solches auch insoweit, als der Erbe selbst der Beschwerte ist; er erhält das V. auch, wenn er die Erbschaft ausschlägt, er konkurriert bei Unzulänglichkeit des Nachlasses mit den andern Vermächtnisnehmern und kann dem Nacherben gegenüber das V. geltend machen. Auf den Erbteil darf es nicht, wohl aber auf den Pflichtteil (s. d.) angerechnet werden (§ 2150, 2307). Das V. umfaßt im Zweifel auch das zur Zeit des Erbfalles vorhandene Zubehör (s. d.) und gilt mit all den Rechten und Pflichten vermacht, die in den Händen des Erblassers bereits auf ihm ruhten. Wurde eine dem Erblasser zustehende Forderung vermacht (sogen. Forderungsvermächtnis), so gilt im letzten Grunde diese Summe als vermacht (§ 2173). Der Bedachte erwirbt durch das V. nur das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Dieses Forderungsrecht wird gewöhnlich mit dem Erbfall erworben (sogen. Anfall des Vermächtnisses), unbeschadet des Rechts, das V. auszuschlagen und ohne Rücksicht darauf, ob der Erbe die Erbschaft erwirbt (§ 2174, 2176). Vermacht der Erblasser das, was er schuldet, dem Gläubiger. so spricht man von einem Schuldvermächtnis. Die Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten, sie ist an keine Frist gebunden und ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. Ein einmal angenommenes V. kann nicht mehr ausgeschlagen werden (§ 2180). Im Zweifel ist das V. spätestens mit dem Tode des Beschwerten fällig (§ 2181). Für den Widerruf (Ademtion) des Vermächtnisses gilt das über den Widerruf eines Testamentes (s. d.) Gesagte. Ein V. ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt (§ 2160), wenn der vermachte Gegenstand zur Zeit des Erbfalles gar nicht zur Erbschaft gehörte, es sei denn, daß trotzdem der Gegenstand dem Bedachten zugewendet werden soll (§ 2169, 2170), wenn es auf eine zur Zeit des Erbfalles unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt (§ 2171), wenn ein unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnetes V. nicht innerhalb 30 Jahren seit Eintritt des Erbfalles durch Eintritt der Bedingung oder Zeitbestimmung fällig wird (§ 2162), abgesehen von einigen Ausnahmen (§ 2163). Bei Überschuldung des Nachlasses infolge von Vermächtnissen kann der Erbe die Befriedigung eines Vermächtnisses insoweit verweigern, als der Nach laß nicht ausreicht. Über Gattungsvermächtnis und Wahlvermächtnis s. Wahlvermächtnis.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.