- Transmission
Transmission (lat.), im gemeinen Rechte der Übergang des Rechts zum Erwerb einer Erbschaft nach dem Tode des Berechtigten, der es auszuüben unterließ, auf eine andre Person. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann von T. im eigentlichen Sinne nicht mehr gesprochen werden, weil es danach kein Recht zum Erwerb der Erbschaft mehr gibt, sondern der Erwerb der Erbschaft sich sofort mit dem Tode des Erblassers für gewisse Personen auch ohne ihr Wissen und ihren Willen vollzieht. Nur im Falle der Einsetzung eines Nacherben (s. d.) kommt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch etwas Ähnliches wie T. vor (vgl. § 2108, Abs. 2). – In der Technik heißt T. im weitern Sinne jede Vorrichtung zur Übertragung von Kraft und Bewegung (Arbeit, Energie). Es gehören hierher Wellen, Reibungsräder, Zahnräder, der Riementrieb, Seiltrieb, Kettentrieb, Gestänge. Unter T. im engern Sinne versteht man die Wellenleitung in einer Fabrik oder Werkstätte, welche die Kraftübertragung und -Verteilung von dem Motor an die einzelnen Arbeitsmaschinen vermittelt. Die Gesamtheit der zur Kraftübertragung dienenden Vorrichtung einer Fabrik bildet eine Transmissionsanlage. Vgl. Greiner, Die Transmissionen (Hannover 1908) sowie die Artikel »Kraftübertragung und -Verteilung« und »Ferntrieb«.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.