- Bergbeamte
Bergbeamte, alle beim Bergbau angestellten Beamten, im engern Sinn die vom Staat bestellten Beamten, die (als Mitglieder einer Bergbehörde oder selbst eine solche bildend) mit Ausübung der Rechte und Pflichten betraut sind, die dem Staat bezüglich des Bergbaues auf alle unter das Berggesetz fallenden Mineralien zukommen. In Preußen sind die Bergbehörden für die erste Instanz die Revierbeamten mit dem Titel Bergmeister (früher auch Berggeschworner), Bergrat, für die zweite Instanz die Oberbergämter (Breslau, Halle, Klausthal, Dortmund, Bonn), deren Direktor der Berghauptmann, deren Mitglieder Oberbergräte, bez. Geheime Bergräte sind, und für die dritte und letzte Instanz der Minister für Handel und Gewerbe. An der Spitze der Ministerialabteilung für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen steht der Oberberghauptmann, ihm zur Seite stehen vortragende Räte (Geheime Berg-, bez. Geheime Oberbergräte) sowie ein Oberberg- und Baurat. Der Ministerialabteilung sowie den zuständigen Oberbergämtern als Aufsichtsbehörden sind auch die staatlichen Bergwerks-, Hütten- und Salinenverwaltungen unterstellt: Königliche Berginspektionen, Bergfaktoreien, Hüttenämter, Salzämter, deren Leiter königliche Bergwerks-, Hütten- oder Salinendirektoren (Bergräte) sind, sowie die königliche Bergwerksdirektion zu Saarbrücken (der sämtliche Berginspektionen des Saarreviers unterstehen) und die königliche Zentralverwaltung zu Zabrze (der die Berginspektionen der königlichen Steinkohlenwerke Oberschlesiens untergeordnet sind). Bei den Behörden und Verwaltungen fungieren auch Bergassessoren, als Berg-, Hütten- oder Salineninspektoren oder als technische Hilfsarbeiter. Über die Ausbildung der Bergbeamten s. Bergfach. In Bayern sind die Bergbehörden die Bezirksbergämter und das Oberbergamt (München), im Königreich Sachsen die Berginspektionen, deren Stellung derjenigen der preußischen Revierbeamten entspricht, das Bergamt zu Freiberg und das Finanzministerium, in Österreich die Revierbergämter (mit Berg-, bez. Oberbergkommissaren), Berghauptmannschaften und der Ackerbauminister. Die Markscheider (s. d.) mit Ausnahme der bei den Oberbergämtern angestellten Bezirksmarkscheider (Oberbergamtsmarkscheider) sind in einzelnen Staaten (Preußen etc.) nicht Beamte, sondern, wie die Feldmesser, Gewerbtreibende, auf welche die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung finden. Beim Privatbergbau heißen die obersten Betriebsleiter General-, Bergwerks- oder Bergdirektoren; zu ihrer Hilfeleistung sind auf größern Werken Bergingenieure (Bergverwalter, Berginspektoren) angestellt. Über Grubenbetriebsbeamtes. Bergleute.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.