- Bergfach
Bergfach, der berg- und hüttenmännische Beruf mit dem Ziel der Anstellung des Angehörigen als höherer technischer Beamter bei den Bergbehörden, bez. bei Bergwerken, Hütten und Salinen des Staates (s. Bergbeamte) oder als Betriebsleiter auf Privatberg- oder Hüttenwerken (höheres B.) oder auch nur als Betriebs- oder Rechnungsbeamter im Staats- oder Privatdienst oder mit dem Ziel der Erwerbung der Qualifikation als Markscheider. Die Ausbildung für den preußischen Staatsdienst im B. ist durch die Vorschriften vom 24. Sept. 1897 geregelt. Nach Erlangung des Maturitätszeugnisses absolviert der von einem Oberbergamt angenommene Bergbau beflissene eine einjährige praktische Lehrzeit bei den Grubenarbeiten, die durch eine praktische Prüfung, die Probegrubenfahrt, ihren Abschluß findet, und betreibt dann ein mindestens dreijähriges akademisches Studium (wenigstens drei Halbjahre an einer Universität). Der Besuch der Bergakademien zu Berlin und Klausthal und der mit einer Bergbau-Abteilung verbundenen technischen Hochschule in Aachen wird auf die Dauer von zwei Jahren, der Besuch der Bergakademie zu Freiberg (Sachsen) und andrer technischer Hochschulen auf die Dauer eines Jahres angerechnet. Nach der ersten Staatsprüfung erhält der Bergreferendar in weitern drei Jahren seine technische und geschäftliche Ausbildung auf Staatswerken, bei einem Markscheider, bei Bergbehörden und durch längere Belehrungsreisen. Wer dann die zweite Prüfung bestanden hat, wird vom Handelsminister zum Bergassessor ernannt. Die Bergassessoren werden zunächst als technische Hilfsarbeiter verwendet. Die etatmäßige Anstellung bei einem Staatswerk als Berg-, Hütten- oder Salineninspektor oder bei einem Bergrevierbeamten als Berginspektor pflegt erst nach mindestens fünf Jahren, diejenige als Revierbeamter oder Werksdirektor nach mehreren weitern Jahren zu erfolgen. Die Zahl der etatmäßigen höhern technischen Stellen beim preußischen Bergstaatsdienst beträgt gegen 250. Ähnlich geregelt ist die Ausbildung für den Staatsdienst in Bayern und andern Bundesstaaten. Vgl. Lorenz, Die Anstellung bei der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung in Preußen sowie die Organisation der Bergbehörden in Deutschland (4. Aufl., Berl. 1898). – Die theoretische Ausbildung für höhere Betriebsbeamten- und Dirigentenstellen auf Privat berg- oder Hüttenwerken kann nach einer praktischen Lehrzeit durch drei- bis vierjährigen Besuch einer Bergakademie. verbunden mit geognostischen wie technischen Exkursionen und Grubenbefahrungen erlangt und durch eine Prüfung mit der Erwerbung eines Reifediploms für das Fach eines Bergingenieurs, Markscheiders, Hütten- oder Eisenhütteningenieurs abgeschlossen werden. Über das mittlere und niedere B. s. Bergleute und Bergschulen. – In Österreich studiert der Bergbaubeflissene nach Erlangung des Maturitätszeugnisses drei Jahre an den Akademien zu Leoben und Přibram, doch kann die Kenntnis der grundlegenden Wissenschaften auch auf den technischen Hochschulen in Prag und Lemberg erworben werden. Als Betriebsleiter von Bergbauen werden in der Regel nur Personen bestellt, welche die Staatsprüfung nach vollendetem Studium abgelegt und mindestens drei Jahre in praktischer Verwendung beim Bergbau gestanden haben. Von den bei den Bergbehörden anzustellenden höhern Bergbeamten wird außer der Staatsprüfung eine juristisch verwaltungsrechtliche Vorbildung auf einer Landesuniversität verlangt. Die behördlich autorisierten Bergbauingenieure müssen die Staatsprüfung für das Bergwesen bestanden u. eine mindestens zweijährige Praxis im Bergbau- und Markscheiderfach zurückgelegt haben.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.