- Meibom
Meibom (Meibaum), deutsche Gelehrtenfamilie, von deren Gliedern hervorzuheben sind:
1) Heinrich, der Ältere, geb. 4. Dez. 1555 in Lemgo, gest. 20. Sept. 1625, seit 1583 Professor der Geschichte und der Poesie an der Universität Helmstedt; schrieb: »Opuscula historica rerum germanicarum« (Helmst. 1660).
2) Markus, Musikgelehrter, Verwandter des vorigen, geb. 1626 zu Tönning im Herzogtum Schleswig, gest. 1711 in Utrecht, lebte zuerst in Holland, dann in Ostende und Dänemark in verschiedenen Stellungen (zeitweilig als Professor und Bibliothekar in Upsala) und zuletzt wieder in Holland als Professor in Amsterdam. Seine Ausgabe der musikalischen Schriften des Aristoxenos, Eukleides, Nikomachos, Alypios, Gaudentios, Bakchios und Aristides Quintilianus nebst lateinischer Übersetzung und Kommentar (»Antiquae musicae auctores septem«, Amsterd. 1652) war lange Zeit ein unentbehrliches Quellenwerk. Vgl. Griechische Musik, S. 330.
3) Heinrich, der Jüngere, Sohn des Mediziners Joh. Heinr. M. (geb. 1590 in Helmstedt, gest. 1655 in Lübeck), geb. 29. Juni 1638 in Lübeck, gest. 26. März 1700 in Helmstedt, studierte in Helmstedt, machte große Reisen und wurde 1664 Professor der Medizin, 1678 zugleich der Geschichte und der Poesie in Helmstedt. In der Anatomie erhält sich sein Andenken durch die nach ihm genannten Meibomschen Drüsen (s. d.), durch seine Untersuchungen der Mutterschlagadern, der Klappen dex Gefäße in betreff des Kreislaufes und der Tränenganges sowie durch die Entdeckung des blinden Loches in der Zunge (Meiboms Loch) und der benachbarten Warzen. Geschätzt ist seine Ausgabe der »Scriptores rerum germanicarum« (Helmst. 1688).
4) Viktor von, Germanist, geb. 1. Sept. 1821 in Kassel, gest. daselbst 27. Dez. 1892, war zuerst im praktischen Justizdienst tätig. Er bearbeitete zusammen mit Paul v. Roth das »Kurhessische Privatrecht«, Marburg 1856–58 (Bd. 1), und ward darauf 1858 als ordentlicher Professor nach Rostock berufen. 1866 ging er in gleicher Eigenschaft nach Tübingen, 1873 nach Bonn und 1875 als Rat an das Reichsoberhandelsgericht, dann an das Reichsgericht nach Leipzig. 1887 trat er in den Ruhestand. Sein Hauptwerk ist: »Das deutsche Pfandrecht« (Marb. 1867). In Verbindung mit andern gab er heraus: »Deutsches Hypothekenrecht« (Leipz. 1871–91, 9 Bde.), eine Sammlung von Monographien der Partikularrechte, worin er selbst als 2. Band »Das mecklenburgische Hypothekenrecht« (1871; Nachtrag von Kühlewein, 1889) darstellte. Außerdem schrieb er: »Der Immobiliararrest im Geltungsgebiet der deutschen Zivilprozeßordnung« (Freiburg 1888).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.