Arminĭaner

Arminĭaner

Arminĭaner (Remonstranten), Partei in der reformierten Kirche in den Niederlanden, benannt nach ihrem theologischen Gründer Jakob Arminius (s. d., S. 793). Der Streit über das Dogma von der Prädestination zwischen diesem und Gomarus blieb keines. wegs ein bloß theologischer, sondern führte, da auch die Masse des Volkes hineingezogen wurde und politische Motive dabei ein bedeutendes Moment abgaben zur Parteibildung. Gegen die Anschuldigungen der Gomaristen, die eine staatliche Unterdrückung der A forderten, legten diese unter Führung des Prediger: Joh. Uytenbogaert 1610 bei den Ständen der Provinz Holland eine Remonstranz (remonstrantia, daher Remonstranten) ein, die in fünf Artikeln unter anderm erklärte, daß Gott zwar von Ewigkeit einen Beschluß wegen der Seligkeit und Verdammnis der Menschen gefaßt habe, aber mit der Bedingung, daß alle diejenigen, die an Christus glauben, selig, die Ungläubigen hingegen verdammt sein sollten, sowie daß Christus für alle Menschen gestorben sei, aber nur der Gläubige durch seinen Tod wirkliche Versöhnung und Vergebung der Sünden erlange. Die Gegner stellten 1611 eine Kontraremonstranz auf (daher Kontracemonstranten), und die gegenseitige Erbitterung wuchs unter den folgenden Verhandlungen. Daher erließen die Stände von Holland 1614 ein Toleranzedikt, worin aller weitere Streit verboten ward. Dagegen appellierten aber die Gomaristen an eine Generalsynode. Ihre Stütze war der Statthalter Moritz von Oranien, der nach Ausdehnung seiner Gewalt strebte, während die A. auf seiten seiner politischen Gegner, des Großpensionärs von Holland Oldenbarneveldt und Hugo Grotius (s. d.), standen. Die Generalsynode tagte zu Dordrecht (13. Nov. 1618 bis 9. Mai 1619) unter dem Vorsitz Joh. Bogermanns, eines entschiedenen Kontraremonstranten.

Armillarsphäre für Unterrichtszwecke.
Armillarsphäre für Unterrichtszwecke.

Um derselben das Ansehen zu geben, als repräsentiere sie die ganze reformierte Kirche, hatte man nicht nur aus den Niederlanden, sondern auch aus England, Schottland, Deutschland und der Schweiz eine Schar eifriger Anhänger der unbedingten Prädestination herbeigezogen. Die A. wurden nicht als stimmberechtigte Mitglieder, sondern nur zum Behuf ihrer Verantwortung zugelassen. Vergebens war denn auch ihre Verteidigung durch den gelehrten Simon Episcopius; ihre Artikel wurden verworfen, die arminianischen Prediger (über 200) abgesetzt. Als orthodoxe Lehre aber wurde festgesetzt: daß der seligmachende Glaube ohne allen Anteil der ganz unfähigen Natur ein Geschenk der absolut freien Gnade, die partikulare Erwählung zur Seligkeit also in keiner Weise die Wirkung, sondern nur die Ursache desselben sei, sowie daß die erlösende Wirkung des Todes Jesu sich auf die Auserwählten beschränke. Die Generalstaaten bestätigten diese Beschlüsse, und man schritt sofort zur Ausführung derselben. Oldenbarneveldt, schon 29. Aug. 1618 verhaftet, wurde 13. Mai 1619 hingerichtet, Grotius mit lebenslänglichem Gefängnis bestraft. Die vertriebenen A. fanden Aufnahme beim Herzog Friedrich IV, von Schleswig-Holstein, auch in England und Frankreich. Selbst in Holland ward seit 1620, als die politische Aufregung sich gelegt hatte und nicht nur die Akten der Dordrechter Synode, sondern auch die Confessio des Episcopius in 25 Artikeln (1622) nebst ihrer Apologie (1630) und der Katechismus Uytenbogaerts erschienen waren, die Stimmung eine mildere. 1636 erhielten die A. überhaupt freie Religionsübung zugestanden. An ihrer 1634 gestifteten theologischen Schule zu Amsterdam lehrten hervorragende Theologen, unter ihnen Episcopius (gest. 1643), Limborch (gest. 1712), Clericus (gest. 1736), Wettstein (gest. 1754). Von England aus verbreiteten die A. sich auch nach Nordamerika, wo sie sich z. T. dem Baptismus zuwendeten. Auch in Holland selbst ist die anfangs blühende Kirchengemeinschaft in ihrem äußern Bestand zurückgegangen; es haben sich Elemente verschiedener Art, z. B. sozinianische, mit ihnen vermischt, und so entstanden auch unter ihnen verschiedene Spaltungen, z. B. die antitrinitarischen A. Die bedeutendste Fraktion aber waren die rein independentistischen Kollegianten. In neuester Zeit sind die A. Hollands mit den dort sich bildenden Freien Gemeinden in eine gewisse Fühlung getreten. Der Einfluß des Arminianismus auf Theologie und Kirche ist unverhältnismäßig größer als der Umfang seiner äußern Gemeinschaft; durch die Arbeiten der oben genannten Theologen sind seine Bestrebungen vielfach auch in die protestantische Kirche eingedrungen. Die Unabhängigkeit von einem bindenden Bekenntnis förderte unter ihnen die Schriftauslegung, die Freiheitslehre trieb zu einer nähern Betrachtung der ethischen Aufgaben, H. Grotius bahnte den Weg zu einer neuen Auffassung der Versöhnungslehre. Die Verfassung der A. ist nach der Kirchenordnung Uytenbogaerts eine sehr einfache. Die Leitung der Gemeinschaft steht bei der Synode, die aus den Abgeordneten sämtlicher Gemeinden mit den Predigern und einem Professor des Seminars besteht; die laufenden Geschäfte in der Zwischenzeit besorgt ein Ausschuß von fünf Mitgliedern. Vgl. Regenboog, Historie der Remonstranten (a. d. Holländ., Lemgo 1781–84, 2 Bde.).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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