Armenrecht

Armenrecht

Armenrecht, das Recht auf vorläufige Befreiung von den Kosten eines bürgerlichen Rechtsstreits wegen Armut. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 114 bis 127) hat darauf Anspruch, wer außer stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts, die Kosten des Prozesses zu bestreiten. Eine weitere Voraussetzung ist, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ausländer haben auf das A. nur Anspruch, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts muß von einem obrigkeitlichen Zeugnis (dem Armutszeugnis) begleitet sein, in dem das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. Eine Verpflichtung, die Armut (durch den sogen. Armeneid) eidlich zu erhärten, besteht nicht mehr. Das A. befreit bis auf weiteres von den Gerichtskosten sowie von der Verbindlichkeit zur Erstattung von Auslagen, zur Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten und zur Bezahlung der Gebühren des Gerichtsvollziehers und des Anwalts. Die mit dem A. ausgestattete Partei hat jedoch die gestundeten Beträge nachzuzahlen, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Lebensunterhalts dazu imstande ist. Der zum A. zugelassenen Partei ist vom Gericht ein Gerichtsvollzieher und im Anwaltsprozeß (s. d.) ein Rechtsanwalt (Armenanwalt) beizuordnen. Im Parteiprozeß (s. d.) darf der armen Partei nach dem neuen § 116, soweit ihr nicht auf Grund des § 34 der Rechtsanwaltsordnung ein Anwalt beigeordnet worden ist, wenn sie außerhalb des Gerichtsbezirks wohnt, zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in der mündlichen Verhandlung ein Justizbeamter, der nicht als Richter angestellt ist, oder ein Rechtskundiger, der die erste Prüfung bestanden hat, beigeordnet werden. Diese Grundsätze über das A. im Zivilprozeß gelten nach § 419, Abs. 3 der Reichsstrafprozeßordnung auch für den Privatkläger (nicht für den Beschuldigten) im Strafprozeß. – Nach der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 63–73) gelten bezüglich des Armenrechts ähnliche Grundsätze wie nach der deutschen. A. wird auch manchmal der Inbegriff der auf das Armenwesen (s. d.) bezüglichen Rechtssätze genannt. Vgl. Schott, Das A. der deutschen Zivilprozeßordnung (Jena 1900); Derselbe, Über die Reform des Armenrechts (in der Zeitschrift »Das Recht«, 1901, S. 165).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Armenrecht — (lat., Jus paupertatis), die it. Processen dem Armen (Armenpartei) gesetzlich zustehenden Wohlthaten. Zu deren Erlangung ist für jeden einzelnen Rechtsstreit die Armuth darzuthun, meist durch obrigkeitliches Zeugniß des Unvermögens und mangelnden …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Armenrecht — Armenrecht, die in Civilprocessen dem Armen als Partei gesetzlich zustehenden Wohlthaten …   Herders Conversations-Lexikon

  • Armenrecht — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die Bestimmungen zum Armenrecht in der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) wurden zum 1. Januar 1981 durch das Recht der… …   Deutsch Wikipedia

  • Armenrecht — Ạr|men|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht einer streitenden Partei, die die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, von diesen Kosten befreit zu werden ● das Armenrecht in Anspruch nehmen * * * Ạr|men|recht, das <Pl. selten> (Rechtsspr. früher):… …   Universal-Lexikon

  • Armenrecht, das — Das Armenrêcht, des es, plur. inusit. die von der Obrigkeit den Armen verstattete Freyheit, nach welcher ihnen nach bewiesener Armuth eine Rechtssache umsonst geführet werden muß; in den Hamburgischen Statuten, das Elendrecht. Sich in das… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Armenrecht — jetzt: ⇡ Prozesskostenhilfe. Vgl. auch ⇡ Beratungshilfe …   Lexikon der Economics

  • Armenrecht — Ärmerääch (et) …   Kölsch Dialekt Lexikon

  • Armenrecht — Ạr|men|recht, das; [e]s …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Prozesskostenbeihilfe — Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in… …   Deutsch Wikipedia

  • Armutszeugnis — Die Bestimmungen zum Armenrecht in der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) wurden zum 1. Januar 1981 durch das Recht der Prozesskostenhilfe ersetzt. Wie letzteres ermöglichte das Armenrecht bei Nachweis der Bedürftigkeit (damals durch Vorlage… …   Deutsch Wikipedia

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