Anwachsungsrecht

Anwachsungsrecht

Anwachsungsrecht (Akkreszenzrecht, Jus accrescendi) bezeichnet in der Rechtssprache die Bestimmungen, auf Grund deren unter bestimmten Voraussetzungen der Anteil einer Person einer andern zufällt, anwächst. Abgesehen von der Bestimmung des § 738 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. wonach der Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern zuwächst, beruht das A. ausschließlich auf Vorschriften des Erbrechts, wobei das Gesetz von der Fiktion ausgeht, daß der Erblasser unter den gesetzlich aufgestellten Voraussetzungen die Anwachsung gewollt habe. Im Gesetz ist die Bezeichnung A. zwar nur bei der testamentarischen Erbfolge gebraucht, Entsprechendes gilt jedoch auch für die gesetzliche Erbfolge. Wurde durch die Einsetzung mehrerer Erben die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen, so gehört bei Wegfall eines Erben (z. B. durch Verzicht, Ausschlagung, Ausschluß) der Erbteil desselben nicht den gesetzlichen Erben, sondern er wächst den übrigen eingesetzten Erben an. Ist dagegen die gesetzliche Erbfolge nur bezüglich eines Teils der Erbschaft ausgeschlossen, so fällt der durch Wegfall eines eingesetzten Erben freiwerdende Teil den gesetzlichen Erben zu, unter den eingesetzten Erben dagegen tritt die Anwachsung nur dann und so weit ein, als sie auf einen gemeinsamen Erbteil eingesetzt sind (§ 2094). Eine weitere Bestimmung über das A. trifft § 1490, wonach der einem Abkömmling am ehelichen Gesamtgute zustehende Anteil an die übrigen anteilsberechtigten Abkömmlinge oder an den überlebenden Ehegatten kommt, ihm anwächst, falls der anteilsberechtigte Abkömmling ohne anteilsberechtigte eigne Nachkommen stirbt. Was jedoch dem Verkäufer einer Erbschaft infolge einer Anwachsung zufällt, das gilt im Zweifel als nicht mit verkauft (§ 2373). Die Anwachsung kann übrigens vom Erblasser ausgeschlossen werden und gilt vor allem dann als ausgeschlossen, wenn der Erblasser für den Fall, daß ein Erbe vor oder nach dem Eintritte des Erbfalles wegfällt, einen andern als Erben (Ersatzerben) einsetzt.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Anwachsungsrecht — (Rechtsw.), s. u. Accession …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Anwachsungsrecht — Anwachsungsrecht, Akkreszenzrecht, s. Akkreszenz …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Anwachsungsrecht — Anwachsungsrecht, 1. im eigentl, Sinne Accrescenzrecht, das Recht des nur in einen Theil eingesetzten Testamentserben auf das ganze Erbgut, wenn der Erblasser über das übrige nicht verfügt hat; ferner der Erwerb des Erben an den Theilen, welche… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Anwachsungsrecht, das — Das Anwachsungsrecht, des es, plur. die e, in den Rechten, 1) das Recht des Eigenthumes über ein von dem Wasser angesetztes Land; das Anwachsrecht, Anflößungsrecht, Anwurfsrecht, die Anschütt, Jus alluvionis. 2) Das Recht, von Verlassenschaften… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Vertrag von Coulaines — Karl der Kahle, umgeben von Leibwachen und Beratern, erhält von einer Mönchs Delegation einen Bibel Codex, Bibiothéque Nationale, Paris. Der Vertrag von Coulaines, benannt nach der nordfranzösischen Stadt Coulaines, ist ein 843 geschlossenes… …   Deutsch Wikipedia

  • Erbvertrag — (Pactum successorium), das zweiseitige unwiderrufliche Geschäft, dessen unmittelbarer Gegenstand die künftige Beerbung eines od. beider Contrahenten ist. Verträge dieser Ars waren nach Römischem Rechte durchaus unwirksam; dasselbe kannte nur eine …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Griesinger — Griesinger, 1) Georg Friedrich, geb. 1734 in Marschalken Zimmern, wurde 1764 Pfarrer bei St. Leonhard in Stuttgart, 1786 Consistorialrath u. Diaconus bei der Stiftskirche daselbst, 1791 Abt in St. Georgen, 1804 Probst, trat 1822 in Ruhestand u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Jus [1] — Jus (lat.), Recht, sowohl in objectivem (Rechtssatz), als subjectivem Sinne (Befugniß). Die allgemeinen Eintheilungen in J. commune, J. particulare, J. singulare, J. naturale etc. s.u. Recht. Von den einzelnen Arten sind hier noch hervorzuheben J …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Accrescéndi jus — (lat.), s. Anwachsungsrecht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Akkreszenzrecht — Akkreszenzrecht, s. Anwachsungsrecht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”