Indemnität

Indemnität

Indemnität (lat.), soviel wie Straflosigkeit; im parlamentarischen Leben die Entbindung des Ministeriums von der Verantwortlichkeit für einen Staatsakt durch nachträglichezustimmung der Kammern. Die Indemnitätsbill (indemnity-bill) spielt namentlich im englischen Verfassungsleben eine bedeutende Rolle. Hat nämlich die Regierung etwas im Staatsinteresse verfügen zu müssen geglaubt, wozu ihr ein formelles Recht nicht zustand, so kommen die Minister beim nächsten Parlament um eine Indemnitätsbill ein. Das Parlament ist formell berechtigt, die nachgesuchte I. zu verweigern und die Minister wegen Verfassungsverletzung anzuklagen. Die Erteilung der I. ist übrigens auch in das Verfassungsleben andrer Staaten übergegangen. So hat in Preußen nach dem siegreichen Kriege 1866 die Regierung für die Zeit (Konfliktsperiode), in der ohne verfassungsmäßiges Budget regiert worden war, um I. nachgesucht, und das Indemnitätsgesetz wurde 3. Sept. 1866 vom Abgeordnetenhaus mit großer Mehrheit genehmigt.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Indemnität — (lat. indemnātio, ōnis, f. = „die Schadloshaltung“) bezeichnet die Freistellung von strafrechtlicher (u. U. auch zivilrechtlicher) Verfolgung. Sie stellt ein Verfahrenshindernis im Strafprozess dar, während Immunität für Abgeordnete… …   Deutsch Wikipedia

  • Indemnität — (v. lat.), 1) Schadlosigkeit, Ersatz; 2) (Indemnity), Straflosigkeit; dieselbe wird in Großbritannien den Ministern, wenn diese aus Gründen des Staatswohls auf eigne Verantwortung etwas gethan haben, wozu gesetzlich es der Zustimmung des… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Indemnität — (lat.), Straflosigkeit; Indemnitätsbill (bill of indemnity), in England die Bill, welche die Minister für eigenmächtige, im Interesse des Landes vorgenommene Handlungen beim Parlament einbringen, und durch deren Annahme letzteres auf die Erhebung …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Indemnität — Indemnität, lat. deutsch, Schadloshaltung, Straflosigkeit; bill of indemnity, in England ein Parlamentsbeschluß, durch welchen das Ministerium für eine gesetzwidrige, aber für das Interesse des Staats nothwendige Handlung nachträglich als… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Indemnität — Schadloshaltung * * * In|dem|ni|tät 〈f. 20; unz.; Rechtsw.〉 1. Straflosigkeit 2. nachträgl. Zustimmung der Volksvertretung für eine verfassungswidrige Maßnahme der Regierung [<lat. indemnitas „Schadlosigkeit“] * * * In|dem|ni|tät, die;… …   Universal-Lexikon

  • indemnitat — in|dem|ni|tat Mot Agut Nom femení …   Diccionari Català-Català

  • Indemnität — In|dem|ni|tät 〈f.; Gen.: ; Pl.: unz.〉 1. Straffreiheit 2. nachträgl. Zustimmung der Volksvertretung zu einer verfassungswidrigen Maßnahme der Regierung [Etym.: <lat. indemnitas »Schadlosigkeit«] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Indemnität — Nach Art. 46 I GG darf ein ⇡ Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im ⇡ Bundestag oder einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages… …   Lexikon der Economics

  • Indemnität — In|dem|ni|tät die; unter Einfluss von engl. indemnity bzw. fr. indemnité aus spätlat. indemnitas, Gen. indemnitatis »Schadloshaltung«>: 1. nachträgliche Billigung eines Regierungsaktes, den das Parlament zuvor [als verfassungswidrig] abgelehnt …   Das große Fremdwörterbuch

  • Indemnität — In|dem|ni|tät, die; <lateinisch> (Straflosigkeit der Abgeordneten für Äußerungen im Parlament) …   Die deutsche Rechtschreibung

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