- Hessen-Homburg
Hessen-Homburg, bis 1866 eine Landgrafschaft, 275 qkm (5 QM.) groß mit (1864) 27,374 Einw., bestand aus zwei Teilen, von denen der eine (Homburg) gegenwärtig zum Kreis Obertaunus im Regierungsbezirk Wiesbaden der preußischen Provinz Hessen-Nassau, der andre (Oberamt Meisenheim) zum Regierungsbezirk Koblenz der Rheinprovinz gehört.
Geschichte. H., eine Nebenlinie von Hessen-Darmstadt, wurde von Friedrich I., dem jüngsten von Georgs I. drei Söhnen, gestiftet, der nach dem Willen seines Vaters (gest. 1596) 1622 die Herrschaft in Homburg antrat. Durch eine neue Teilung unter Friedrichs Söhne, Wilhelm Christoph und Georg Christian, nach Friedrichs Tode (1638) zerfiel sie wieder in die Linien H.-Bingenheim und H., deren Besitz 1681, nach dem Tode der beiden söhnelosen Brüder, wieder vereinigt an den dritten Bruder, Landgraf Friedrich II., den bekannten brandenburgischen Feldmarschall, fiel. Dieser zog vertriebene französische Protestanten in sein Ländchen und hob dadurch dessen Industrie- und Fabrikwesen, aber erst sein Sohn Friedrich III. Jakob (1708–46) erwarb infolge eines mit Hessen-Darmstadt abgeschlossenen Vergleichs die vorher sehr beschränkte Landeshoheit. Als letzterer ohne männliche Erben starb, folgte ihm sein Neffe Friedrich IV. Karl Ludwig Wilhelm und diesem schon 1751 sein unmündiger Sohn Friedrich V. Ludwig. Unter dem letztern wurde H. bei der Errichtung des Rheinbundes zugunsten Hessen-Darmstadts 1806 mediatisiert, aber erhielt durch den Wiener Kongreß 1815 die Souveränität wieder und erwarb die Herrschaft Meisenheim am linken Rheinufer, doch erfolgte erst 7. Juli 1817 mittels besondern Vertrags die Aufnahme des Landgrafen in den Deutschen Bund. Nach Friedrichs V. Ludwigs Tode (1820) folgten nacheinander dessen fünf Söhne, zuerst Friedrich VI. Joseph und, als dieser kinderlos starb (2. April 1829), der zweite, Ludwig Wilhelm Friedrich, preußischer General der Infanterie und Gouverneur der Festung Luxemburg. Auf diesen folgte 19. Jan. 1839 der dritte Bruder, Philipp August Friedrich, österreichischer Generalfeldzeugmeister. Infolge an ihn ergangener Petitionen versprach Philipp bereits 4. Febr. 1845 eine landständische Verfassung, starb aber 15. Dez. 1846 kinderlos, und sein ihm folgender Bruder, Gustav August Friedrich, österreichischer Feldmarschalleutnant, bewilligte erst infolge der Märzereignisse von 1848 durch Patent vom 10. März die Einberufung eines verfassunggebenden Landtags. Dieser trat aber wegen des Todes des Landgrafen Gustav (8. Sept. 1848), dem der fünfte Bruder, Ferdinand Heinrich Friedrich, österreichischer Feldzeugmeister, sukzedierte, erst 12. April 1849 zusammen, und schon 10. Dez. war das neue Staatsgrundgesetz zustande gebracht und wurde 3. Jan. 1850 publiziert. Doch bereits 20. April 1852 wurde die Verfassung wieder aufgehoben. Infolge der am 20. Jan. 1849 als Reichsgesetz verkündigten Aufhebung aller deutschen Spielbanken sollte auch H. die zu Homburg vom 1. Mai 1849 an aufhören lassen, und als H. dagegen Einspruch erhob, wurde die Schließung der Bank durch ein österreichisches Exekutionskommando 7. Mai 1849 erzwungen. Die Bank wurde indessen gleich darauf wieder geöffnet und bestand bis 1872 fort. Da Landgraf Ferdinand 24. März 1866 kinderlos starb, fiel die Landgrafschaft an Hessen-Darmstadt, kam aber schon nach wenigen Monaten infolge des Friedensvertrags zwischen Preußen und Hessen-Darmstadt vom 3. Sept. d. J. an Preußen. Vgl. v. Herget, Das landgräfliche Haus H. (Homb. 1903).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.