Garantieklage

Garantieklage

Garantieklage (franz.Actionen garantie) wurde früher im Gebiete des französischen Rechts und in der bayrischen Prozeßordnung die Klage genannt, durch die der Beklagte einen Dritten in den Prozeß hereinzog, und mit der er dessen Verurteilung zur Gewährleistung sowie zum Schadenersatz verlangte. Erhob der Garantiebeklagte gleichfalls G. gegen einen Dritten, so hieß diese Untergarantieklage. Die deutsche Zivilprozeßordnung kennt eine G. nicht, sondern nur ein Recht der Streitverkündung (s. d. und Beiladung).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Beiladung — (Adzitation, im französischen Recht intervention forcée), die Beiziehung eines Dritten in dem Prozeß durch eine der Parteien. Diese Einrichtung, nach der ein Dritter gegen seinen Willen genötigt werden kann, in einen anhängigen Rechtsstreit… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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