Für fremde Rechnung

Für fremde Rechnung

Für fremde Rechnung (für Rechnung eines andern) wird ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, wenn auf seiten eines Vertragschließenden die Absicht besteht, daß die Vorteile ebenso wie die Nachteile aus dem Geschäft nicht ihn selbst, sondern einen Dritten treffen sollen. Den Gegensatz bildet das Handeln auf eigne Rechnung. F. s. R., aber auf eignen Namen schließen ab: der Kommissionär, Spediteur; s. s. R. und auf fremden Namen: die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, die Agenten, Provisionsreisenden, Schiffsprokureure u. a. Die gewerbsmäßige Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften s. s. R. ist Handelsgeschäft und begründet die Kaufmannseigenschaft (Art. 272, Ziff. 3 u. 4 des Handelsgesetzbuchs). Bei der Versicherung s. s. R. bringt der Versicherungsnehmer das Interesse eines Dritten (mit oder ohne Bezeichnung der Person des Versicherten), bei der Versicherung für eigne Rechnung sein eignes Interesse unter Versicherung. Die Seeversicherung s. s. R. ist für den Versicherer nur verbindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zu ihrer Eingehung von dem Versicherten beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen Auftrags von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrags dem Versicherer angezeigt wird (vgl. Handelsgesetzbuch, § 781f.).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Versicherung für fremde Rechnung — Fremdversicherung; Versicherung im Interesse eines Dritten. Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag im eigenen Namen zu Gunsten eines oder mehrerer anderer (⇡ Versicherter), denen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen. Beispiel:… …   Lexikon der Economics

  • Für Rechnung, wen es angeht — Für Rechnung, wen es angeht, ist die Seeversicherung genommen, wenn es der Vertrag unbestimmt läßt, ob die Versicherung für eigne oder für fremde Rechnung genommen ist (Handelsgesetzbuch, § 781). Ergibt sich aber bei dieser Versicherung, daß sie… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Für Rechnung eines andern — Für Rechnung eines andern, s. Für fremde Rechnung …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Rechnung — Berechnung; Kalkulation; Bruchrechnung; Zählung; Schlussrechnung; Bilanz; Abrechnung; Ausgleich; Zinsrechnung; Faktur (veraltet); Proze …   Universal-Lexikon

  • Rechnung — 1. Alte Rechnungen machen frische Händel. Engl.: Old reckonings breed new disputes or quarrels. (Bohn II, 127.) Frz.: A vieux comptes nouvelles disputes. (Bohn II, 127.) Holl.: Van oude rekeningen en oud goed te deelen ontstaan gemeenlijk nieuwe… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ — Versicherung, bei der der ⇡ Versicherte bei Vertragsschluss nicht bezeichnet wird; von Bedeutung, wenn z.B. der Träger des versicherten Interesses wechselt. Es kommen die Vorschriften über die ⇡ Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung (§… …   Lexikon der Economics

  • Fremde Schatten — Filmdaten Deutscher Titel Fremde Schatten Originaltitel Pacific Heights Pr …   Deutsch Wikipedia

  • Haftpflicht für Tötungen und Körperverletzungen — (insbes. die sog. Haftpflichtgesetze). Inhalt: A. Deutsches Reich. B. Österreich. C. Ungarn. D. Belgien. E. Frankreich. F. Italien. G. Niederlande, H. Schweiz. I. die skandinavischen Länder. K. Rußland. L. England (Amerika)1. Es finden sich die… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn — (concession; concession; concessione), die von der Staatsgewalt ausgehende Verleihung des Rechts zur Unternehmung einer Eisenbahn. Inhalt: I. Rechtlicher Charakter der K. II. Vorarbeiten. III. Konzessionsverfahren, Verleihung der K. IV. Rechte… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Banken — Banken, Anstalten zur Vermittelung des Geld und Kreditverkehrs. Übersicht des folgenden Artikels: Die B. dienen in der Regel einem doppelten Zweck. Sie können einmal zur Regelung und Verbesserung des Zahlungswesens dienen, wie die Giro ,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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