Erbunwürdigkeit

Erbunwürdigkeit

Erbunwürdigkeit (früher Indignität genannt) liegt vor, wenn sich ein Erbe gewisser Verfehlungen gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Da das Bürgerliche Gesetzbuch keine erbunfähigen Personen kennt, so wird auch der Erbunwürdige Erbe, jedoch kann ihm im Fall erfolgreicher Anfechtung seitens eines Anfallberechtigten die Erbschaft wieder entzogen werden. Die gesetzlichen Gründe der E. sind a) vorsätzliche Tötung des Erblassers, bez. Versuch dazu oder Unfähigmachung desselben zur Errichtung eines Testaments, b) Verhinderung des Erblassers an der Errichtung oder Aufhebung eines Testaments, c) Zwang des Erblassers zur Errichtung oder Aufhebung eines Testaments, d) Fälschung eines Testaments des Erblassers. Die Klage verjährt binnen Jahresfrist nach Kenntnis der erbunwürdigmachenden Handlung und 30 Jahre nach dem Erbfall. Ist jemand für erbunwürdig erklärt, so fällt die Erbschaft demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbanfalles nicht gelebt hätte. (Vgl. § 2339–2345 des Bürgerlichen Gesetzbuches.)


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Erbunwürdigkeit — Erbunwürdigkeit, Verhalten des zur Erbschaft Berufenen, welches diese ihm zu entziehen berechtigt; nach dem Bürgerl. Gesetzbuch (§ 2339 fg.) bes. im Falle absichtlicher Herbeiführung des Todes des Erblassers oder Versuchs hierzu, arglistiger… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Erbunwürdigkeit — ↑Indignität …   Das große Fremdwörterbuch

  • Erbunwürdigkeit — Mit der Erbunwürdigkeit (sowohl bei der gesetzlichen als der gewillkürten Erbfolge) soll festgestellt werden, dass eine bestimmte Person nicht das Recht hat, zu erben. Die Einzelheiten hierzu sind in den § 2339 ff. BGB geregelt. Den Antrag… …   Deutsch Wikipedia

  • Erbunwürdigkeit — Ẹrb|un|wür|dig|keit 〈f. 20; unz.; Rechtsw.〉 Unwürdigkeit infolge Verfehlungen gegen den Erblasser (z. B. Tötung, Tötungsversuch od. Behinderung des Erblassers beim Abfassen des Testaments), ein Erbe anzutreten * * * Erb|unwürdigkeit,   Erbrecht… …   Universal-Lexikon

  • Erbunwürdigkeit — Folge gewisser schwerer, nicht verziehener Verfehlungen der ⇡ Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilberechtigten gegenüber dem ⇡ Erblasser (§§ 2339–2345 BGB). Rechtsfolgen wie bei der ⇡ Ausschlagung …   Lexikon der Economics

  • Abdicatio heredis — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Erbverzicht — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Erbrecht (Deutschland) — Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der …   Deutsch Wikipedia

  • Erbrecht — Ẹrb|recht 〈n. 11; unz.〉 das ein Erbe betreffende Recht * * * Ẹrb|recht, das (Rechtsspr.): a) <o. Pl.> Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Vermögen eines Menschen nach seinem Tod betreffen; b) mit dem Tode des Erblassers, der… …   Universal-Lexikon

  • Systematische Struktur Deutsches Recht — Unter bundesdeutschem Recht wird das positive Recht der Bundesrepublik Deutschland verstanden. Es lässt sich in vier Bereiche unterteilen: Privatrecht: Dieses regelt die Beziehungen der Einzelnen zueinander auf der Grundlage von Gleichheit und… …   Deutsch Wikipedia

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