Erbschaftserwerb

Erbschaftserwerb

Erbschaftserwerb, die Erklärung des zu einer Erbschaft Berufenen, daß er die Erbschaft haben, antreten wolle. Während nach römischem und gemeinem Rechte der E. eine unzweideutige, unbedingte und unbefristete Willenserklärung des Berufenen voraussetzt (cretio), daß er die Erbschaft antreten wolle (aditio hereditatis), geht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Erbschaft ipso jure auf den Berufenen über, und zwar in dem Augenblick des Erbfalles (s. d.), Anfall der Erbschaft. Da jedoch auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch niemand gegen seinen Willen Erbe werden soll, so steht dem also Erbe Gewordenen das vererbliche Recht zu, die Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 u. 1952). Diese Ausschlagung (Verzicht) muß innerhalb sechs Wochen, bez. innerhalb sechs Monaten, wenn der Erblasser bei seinem Tod im Auslande gelebt oder wenn der Erbe bei dem Beginn der Frist im Auslande sich aufgehalten hat, in öffentlich beglaubigter, bedingungs- und fristloser Erklärung dem Nachlaßgerichte gegenüber erfolgen. Für den gesetzlichen Erben (s. d.) beginnt diese Frist mit der Kenntnis des Anfalls und des Grundes der Berufung, für den Testaments- und den Vertragserben (s. d.) nicht vor der Verkündigung der Verfügung. Ist diese Überlegungsfrist verstrichen, so bleibt der Berufene gerade so Erbe, wie wenn er innerhalb der Frist angenommen hätte. Im Gegensatz zur Ausschlagung bedarf die Annahme keiner bestimmten Form, auch keiner Erklärung dem Nachlaßgericht oder Dritten gegenüber, sie ist vielmehr gegeben durch Verfügungen des Berufenen über die Erbschaft oder durch Ablauf der Überlegungsfrist. Ein Widerruf der Annahme oder Ausschlagung ist unmöglich, wohl aber können diese Willenserklärungen innerhalb 6 Wochen, 6 Monaten, spätestens aber innerhalb 30 Jahren wegen Irrtums, Drohung, arglistiger Täuschung angefochten werden. Da die Ausschlagung mit rückwirkender Kraft als nicht geschehen gilt, so fällt die Erbschaft, und zwar mit dem Erbfalle (s. Erbe) demjenigen an, der berufen sein würde, falls der Ausschlagende den Erbfall gar nicht erlebt hätte (§ 1953).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Erbrecht — Erbrecht, im objektiven Sinn der Inbegriff der Rechtssätze, die den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen, des Erblassers, auf eine andre Person, den Erben, regeln; im subjektiven Sinn das Recht auf den Erwerb des Vermögens eines Verstorbenen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Delation — (lat.), im römischen Strafprozeß soviel wie Anzeige; im gemeinen Erbrecht gleich Eintritt der Tatsachen, an die der Erbschaftserwerb (Akquisition) geknüpft war, Erbschaftsanfall (delatio hereditatis). Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht von… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Eigentum — (Dominium), die vollkommenste, ausschließliche, rechtliche Herrschaft über eine Sache. Während alle andern dinglichen Rechte nur einzelne Befugnisse von dem Gesamtrechte des Eigentums enthalten, gewährt das E. selbst das volle Nutzungs und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbschaftsanfall — ist der Übergang der Erbschaft auf den berufenen Erben. Vgl. Erbschaftserwerb …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Jus abstĭnendi — (lat., auch Beneficium abstinendi), Bestimmung des römischen und gemeinen Rechts, daß ein in väterlicher Gewalt stehendes Kind der Erbschaft des verstorbenen Vaters sich mit der Wirkung entschlagen kann, daß es so behandelt wird, als sei es nicht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbrecht — Ẹrb|recht 〈n. 11; unz.〉 das ein Erbe betreffende Recht * * * Ẹrb|recht, das (Rechtsspr.): a) <o. Pl.> Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Vermögen eines Menschen nach seinem Tod betreffen; b) mit dem Tode des Erblassers, der… …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”