- Wechselschluß
Wechselschluß (Wechselvorvertrag, pactum de cambiando), derjenige Vertrag, der die Ausstellung oder Begebung eines Wechsels vorbereitet. Er enthält die vertragsmäßige Verpflichtung einer Person mr Lieferung eines richtigen und dem bedungenen Inhalt entsprechenden Wechsels. Die vertragschließenden Teile kommen also dahin überein, demnächst einen Wechselvertrag (s. d.) abzuschließen. Der W. kann auch zeitlich mit dem Abschluß des Wechselvertrags selbst zusammenfallen, so dei Übersendung einer nicht besprochenen Rimesse (s. d.) in laufender Rechnung, wenn der Empfänger das Papier nimmt und dem Geber gutschreibt. In der Regel bezieht sich der W. auch auf die Valuta, d. h. auf diejenige Leistung, die der Lieferer (Aussteller, Indossant, Akzeptant) des Wechsels als Entgelt für den Wechsel erhalten soll. X. verspricht z. B. dem Z. einen Wechsel über 1000 Mk., zahlbar in drei Monaten, zu liefern, während Z. dem X. dagegen Waren in demselben Wertbetrag als Valuta verkauft. Der W. begründet keine wechselmäßigen, d. h. nach Wechselrecht klagbaren, Verpflichtungen. Vgl. Wechsel.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.