Schlußverteilung

Schlußverteilung

Schlußverteilung, im Konkurs die nach vorgängiger Abschlagsverteilung erfolgte Verteilung der Restmasse durch den Verwalter in einem besondern Schlußtermin (s. d.). Sie erfolgt nach der deutschen Konkursordnung (§ 161), wenn die Masse vollständig verwertet ist, und unterliegt der Genehmigung des Gerichts. – Nach der österreichischen Konkursordnung (§ 187) erfolgt die S., wenn das bekannte Massevermögen vollständig verwertet und über die streitigen Forderungen insoweit entschieden ist. daß die Verwendung der Sicherstellungsbeträge feststeht. Vgl. noch Verteilungsverfahren.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Konkurs — (lat. concursus), eigentlich »das Zusammentreffen«, daher z. B. das Bewerben mehrerer um einen ausgeschriebenen Preis oder um eine ausgeschriebene Stelle, namentlich aber das Zusammentreffen mehrerer Gläubiger (concursus creditorum) ein und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nachtragsverteilung — Nachtragsverteilung, die der Schlußverteilung im Konkurs (s. d.) nachfolgende Verteilung an die Gläubiger. Sie erstreckt sich nach der deutschen Konkursordnung (§ 166) auf die bisher vom Verwalter zurückgehaltenen, aber dann freigewordenen, sowie …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Schlußtermin — Schlußtermin, der nach der deutschen Konkursordnung (§ 162) zur Vornahme der Schlußverteilung (s. d.), insbes. zur Abnahme der Schlußrechnung des Konkursverwalters, zur Beschlußfassung über nicht verwertbare Massegegenstände und zur… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Genossenschaften — Genossenschaften, im weitern Sinn jede dauernde Personengemeinschaft zur Erreichung bestimmter Zwecke, Verein, Gesellschaft (s.d.), in der Rechtssprache insbes. Bezeichnung für die Körperschaften des deutschen Rechts, die keine Gemeinwesen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zwangsvergleich — (Akkord), im Konkurs (s. d.) ein unter Genehmigung des Konkursgerichts von der Mehrheit der nicht bevorrechtigten Gläubiger mit dem Gemeinschuldner getroffenes Abkommen zur Beseitigung des Konkurses, das auch für die übrigen nicht bevorrechtigten …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verteilungsverfahren — tritt nach der Zivilprozeßordn. §§ 872 882 ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, welcher zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht. Die Verteilung im Konkursverfahren… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Schl.-V. — 1) Schlußverteilung EN final distribution 2) Schlußverkauf EN final sale 3) Schleppverkehr EN towed traffic …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

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