Abschlagsverteilung — Abschlagsverteilung, im Konkurs die Verteilung von Barbeständen der Konkursmasse unter die Konkursgläubiger schon vor der Schlussverteilung (§ 149 KO; bei Insolvenzverfahren, die nach dem 31. 12. 1998 beantragt werden, gilt § 187… … Universal-Lexikon
Abschlagsverteilung — I. Handelsrecht:Bei der ⇡ Abwicklung einer Handelsgesellschaft eine vorläufige Verteilung des entbehrlich werdenden Geld und Sachvermögens (§ 155 II HGB). Nicht zur A. geeignet ist: (1) Was zur Sicherung der den Gesellschaftern in der… … Lexikon der Economics
Insolvenzplanverfahren — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dient, wenn… … Deutsch Wikipedia
Abschlagsdividende — Abschlagsdividende, s. Aktie und Abschlagsverteilung … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Abschlagszahlung — (Stückzahlung, Teilzahlung), die zur teilweisen Tilgung einer Schuld geleistete Zahlung. Jede Zahlung hat, wie überhaupt jede Leistung, die aus einem Schuldverhältnis zu bewirken ist, so zu geschehen, daß der Gegenstand der Forderung ganz… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Schlußverteilung — Schlußverteilung, im Konkurs die nach vorgängiger Abschlagsverteilung erfolgte Verteilung der Restmasse durch den Verwalter in einem besondern Schlußtermin (s. d.). Sie erfolgt nach der deutschen Konkursordnung (§ 161), wenn die Masse vollständig … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Konkurs — Pleite (umgangssprachlich); Bankrottfall; Insolvenz; Zahlungsunfähigkeit; Bankrott; Konkursfall; Zahlungseinstellung; Ruin; Illiquidität * * * Kon|kurs [kɔn kʊrs], der; es, e … Universal-Lexikon
Abwickler — Liquidatoren. I. Personengesellschaft:Die zur ⇡ Abwicklung einer aufgelösten Personengesellschaft bestellten Personen (§§ 146 ff. HGB). A. treten an die Stelle der Gesellschafter, da diese mit der Auflösung die Geschäftsführungs und… … Lexikon der Economics
Insolvenzverfahren — dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (1) durch Verwertung des Vermögens und Erlösverteilung oder (2) Sanierung des Unternehmens durch einen Insolvenzplan. I. Beteiligte:1. Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk… … Lexikon der Economics