- Bann [1]
Bann (mittellat. bannus oder bannum, franz. ban, ital., span. und portug. bando, vom altdeutschen Ban), nach I. Grimm (»Deutsche Rechtsaltertümer«, S. 732) ursprünglich soviel wie Gebot und Verbot. Doch wird der Ausdruck bannus oder B. in den altdeutschen Rechtsbüchern noch vielfach in andrer und weiterer Bedeutung gebraucht. Im fränkischen Reich verstand man unter B. die gesamte königliche Regierungsgewalt, die in den Heerbann und den Gerichtsbann (Militär- und Zivilgewalt) zerfiel. Zuweilen wird unter B. auch eine königliche Verordnung verstanden, die etwas bei Strafe gebietet oder verbietet, wie auch diese Strafe oder Buße selbst als B. bezeichnet wird. Der fränkische bannus oder das Strafgeld betrug regelmäßig 60 Schilling (solidi). Die Kriminalgerichtsbarkeit insbes. hieß Blut- oder Königsbann. Ferner bezeichnete B. die Strafe, die denjenigen traf, der sich trotz wiederholter feierlicher Ladung nicht vor Gericht stellte, d. h. vorzugsweise Verbannung aus dem Gebiet und Friedlosigkeit (s. Acht), ebenso bei der Kirche den Ausschluß aus ihrer Gemeinschaft (s. unten). Endlich pflegte man den Bezirk, wo jemand eine ausschließliche Gerichtsbarkeit oder auch nur ein gewerbliches Verbietungsrecht zustand, B. zu nennen, daher die Ausdrücke Gerichtsbann, Burgbann, Bannmeile, Bannrecht (s. d.) etc. Bildlich gebraucht man das Wort im Sinne von Fluch oder Zauber, von Fessel oder Verbot überhaupt, ohne daß letzteres von einem Richter ausgesprochen wurde.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.