Restitutionsklage

Restitutionsklage

Restitutionsklage, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 578 ff.) ein Mittel, um die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens herbeizuführen. Die R. findet statt, wenn der Fortbestand dieses Urteils die Billigkeit in hohem Grade verletzen würde, z. B. weil sich herausstellt, daß das Urteil auf eine wissentlich falsche Zeugenaussage, oder auf eine gefälschte Urkunde gegründet, oder daß es von einem bestochenen Richter gefällt worden ist. Die R. ist an eine Notfrist (s. d.) von einem Monat gebunden, die mit dem Tage zu laufen beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Sind seit der Rechtskraft fünf Jahre abgelaufen, so ist die R. überhaupt unstatthaft (vgl. die Artikel »Wiederaufnahme des Verfahrens« und »Nichtigkeitsklage«).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Restitutionsklage — ◆ Re|sti|tu|ti|ons|kla|ge 〈f. 19〉 Klage auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens ◆ Die Buchstabenfolge re|st... kann in Fremdwörtern auch res|t... getrennt werden. Davon ausgenommen sind Zusammensetzungen, in …   Universal-Lexikon

  • Restitutionsklage — ◆ Re|sti|tu|ti|ons|kla|ge 〈f.; Gen.: , Pl.: en; Rechtsw.〉 Klage auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens, Wiederaufnahmeverfahren   ◆ Die Buchstabenfolge re|st… kann auch res|t… getrennt werden. Davon… …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Restitutionsklage — ⇡ Wiederaufnahme des Verfahrens …   Lexikon der Economics

  • Restitutionsklage — Res|ti|tu|ti|ons|kla|ge die; , n: Klage auf Wiederaufnahme eines mit einem rechtskräftigen Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens wegen schwerwiegender Verfahrensmängel (Rechtsw.) …   Das große Fremdwörterbuch

  • Restitutionsklage — Re|s|ti|tu|ti|ons|kla|ge (Klage auf Wiederaufnahme eines Verfahrens) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Wiederaufnahme des Verfahrens — Wieder|aufnahme des Verfahrens,   außerordentlicher Rechtsbehelf gegen rechtskräftige, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Urteile.   Im Zivilprozess kann die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Nichtigkeitsklage oder die… …   Universal-Lexikon

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