Nur für Seegefahr

Nur für Seegefahr

Nur für Seegefahr, in der Seeversicherung nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (§ 849) die Klausel, derzufolge der Versicherer alle Gefahren, mit alleiniger Ausnahme der Kriegsschäden, tragen soll. Sie steht in einem wesentlichen Gegensatz zu der dort gleichfalls vorkommenden Klausel: »frei von Kriegsmolest« (Handelsgesetzbuch, § 848). In letzterm Fall endet nämlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, die Gefahr für den Versicherer, während im erstern Fall Veränderungen des Risikos, die infolge von Kriegsereignissen eintreten, wie sehr sie auch die übernommene Gefahr erhöhen mögen, die Versicherung nicht beenden. Die Gefahr für den Versicherer endigt bei dem Abschluß: »nur für Seegefahr«, abgesehen von den allgemeinen Beendigungsgründen, erst mit der Kondemnation der versicherten Sache.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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