Ausschlußurteil
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Anfechtungsklage — Anfechtungsklage, die Klage, mit der eine Anfechtung (s. d.) geltend gemacht wird. Die A. kann sich unter anderm auch gegen das im Aufgebotsverfahren (s. d.) erlassene Ausschlußurteil oder gegen den die Entmündigung (s. d.) aussprechen den… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Aufgebotsverfahren — (Ediktalverfahren od. Ediktalzitation), das Verfahren, das die öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten betrifft, und bei dem die Unterlassung der Anmeldung mit einem Rechtsnachteil bedroht wird, der… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Eigentum — (Dominium), die vollkommenste, ausschließliche, rechtliche Herrschaft über eine Sache. Während alle andern dinglichen Rechte nur einzelne Befugnisse von dem Gesamtrechte des Eigentums enthalten, gewährt das E. selbst das volle Nutzungs und… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Erbrecht — Erbrecht, im objektiven Sinn der Inbegriff der Rechtssätze, die den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen, des Erblassers, auf eine andre Person, den Erben, regeln; im subjektiven Sinn das Recht auf den Erwerb des Vermögens eines Verstorbenen … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Ersitzung — (lat. Capio, Usucapio), Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache durch zehnjährigen Eigenbesitz (s. Besitz). Während nach gemeinem Recht der Ersitzende nachweisen mußte, daß er während der Ersitzungszeit von Gründen, welche die E. unmöglich… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Kraftloserklärung — (Ungültigkeitserklärung, Amortisation) von Urkunden erfolgt im Aufgebotsverfahren (s. d.) durch das Ausschlußurteil. Dieses Urteil hat nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 1018) die Wirkung, daß derjenige, der das Urteil erwirkte, dem durch… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Präkludieren — (lat.), soviel wie ausschließen; Präklusion, der Ausschluß einer Partei mit gewissen Rechten und Handlungen, deren Vornahme ihr zustand oder oblag. Demgemäß nennt man die Fristen, deren Versäumung den Ausschluß zur Folge hat, Präklusivfristen,… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Todeserklärung — Todeserklärung, die durch ein gerichtliches Urteil erfolgte Erklärung, daß eine bestimmte Person von einem bestimmten Zeitpunkt ab als tot gilt, auch wenn sie noch leben sollte. Dem römischen und ältern deutschen Recht unbekannt, wurde das… … Meyers Großes Konversations-Lexikon