Militärstrafgerichtsordnung

Militärstrafgerichtsordnung

Militärstrafgerichtsordnung, s. Militärstrafgerichtsbarkeit, insbes. S. 827,2. Spalte.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Militärstrafgerichtsbarkeit — (Militärjustiz). Inbegriff der den militärischen Organen zustehenden rechtlichen Befugnisse. Sie beruht auf der Militärgerichtsordnung nebst Einführungsgesetz und auf dem Disziplinargesetz für richterliche Militärjustizbeamte vom 1. Dez. 1898, in …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Öffentlichkeit — Öffentlichkeit. Das moderne Verfassungsleben erblickt in der Ö. der Verhandlungen, die wichtige staatsbürgerliche Rechte betreffen, eine bedeutungsvolle Garantie der Volksfreiheit überhaupt. Wie dem Volk in den konstitutionellen Staatswesen ein… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Германия — ГЕРМАНІЯ. I. Общія военно статист. и географ. данныя. Г. занимаетъ площадь въ 540.778 кв. клм. На в. граничитъ съ Россіей (1.184 клм.), на ю. съ Австро Венгріей (2.318) и Швейцаріей (333), на з. съ Франціей (405), Люксембургомъ (208), Бельгіей… …   Военная энциклопедия

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  • Abstimmung — Abstimmung, die förmliche und ausdrückliche Willenserklärung der Mitglieder einer Versammlung oder eines Kollegiums über eine bestimmte Frage. Gilt die A. der Bezeichnung einer bestimmten Person, so heißt sie Wahl (s. d.). Zu einem gültigen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Militärjustizbeamte — im Sinn der deutschen Militärstrafgerichtsordnung sind bei der Militärstrafrechtspflege verwendete Militärbeamte. Sie zerfallen in nicht richterliche und richterliche. Nichtrichterliche M. sind die Mitglieder der Militäranwaltschaft (s. d.) beim… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Standgericht — (Kriegsgericht, Standrecht), ein Ausnahmegericht bei Unterdrückung von Empörungen und innern Unruhen, dessen Urteile der in einem Ort oder Lager anwesende oberste Befehlshaber sofort bestätigen und vollziehen lassen kann. Das Standrecht… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verteidigung [1] — Verteidigung (Defensive, Defension), die Wahrung und Geltendmachung der dem Angeschuldigten im Strafverfahren zustehenden Rechte durch einen hierzu bestellten Beistand (Defensor, Verteidiger). Die deutsche Strafprozeßordnung unterscheidet… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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