- Öffentlichkeit
Öffentlichkeit. Das moderne Verfassungsleben erblickt in der Ö. der Verhandlungen, die wichtige staatsbürgerliche Rechte betreffen, eine bedeutungsvolle Garantie der Volksfreiheit überhaupt. Wie dem Volk in den konstitutionellen Staatswesen ein unmittelbares Recht der Mitwirkung bei den wichtigsten Regierungshandlungen durch seine erwählten Volksvertreter zusteht, so soll ihm auch das Recht der Kritik und der öffentlichen Kontrolle gegenüber den Verhandlungen der parlamentarischen Körperschaft unverkürzt sein. In allen Verfassungsurkunden ist daher ihre Ö. eingeführt, wenn auch geheime Sitzungen stattfinden können. Die Verfassung des Deutschen Reiches (Art. 22) erkennt den Grundsatz der Ö. der Verhandlungen des Reichstags ausdrücklich an. Auch die Verhandlungen von Gemeindekollegien und Vertretungen der weitern Kommunalverbände sind in der Regel öffentlich, wofern die Körperschaft nicht zu einer geheimen Sitzung zusammentritt. Nicht öffentlich sind die Verhandlungen der parlamentarischen Kommissionen; doch besteht bei diesen wenigstens für die Mitglieder der Volksvertretung Ö., insofern dieselben, auch wenn sie nicht Mitglieder der Kommission sind, die Beratungen und Verhandlungen der letztern anhören dürfen. In Österreich haben nur die Minister und Chefs der Zentralstellen das Recht, bei den Verhandlungen der Kommissionen und Ausschüsse zu erscheinen. Die Ö. der Sitzungen hat die doppelte Bedeutung, daß zu denselben Zuhörer zugelassen, und daß über sie Berichte veröffentlicht werden dürfen. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 12) bestimmt ausdrücklich: wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Eine analoge Bestimmung bezüglich der öffentlichen Verhandlungen des Reichstags findet sich auch in der Reichsverfassung (Art. 22).
Von besonderer Wichtigkeit ist der Grundsatz der O. der Rechtspflege, wonach dem Publikum in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie in Strafsachen zu den gerichtlichen Verhandlungen der Zutritt gestattet ist (selbstverständlich mit den durch die Raumverhältnisse gebotenen Beschränkungen). Diese O. bezieht sich in erster Linie auf die Beteiligten selbst, indem in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Parteien, im Strafprozeß der Angeschuldigte ein Recht darauf haben, daß ihnen durch den Prozeßgang Gelegenheit geboten werde, das zur Sache Verhandelte zu erfahren und zu prüfen, sich darüber vor Gericht auszusprechen und das Urteil und seine Entscheidungsgründe zu vernehmen (sogen. O. für die Parteien). Aber auch die O. für das nicht direkt beteiligte Publikum (sogen. O. für das Volk) ist als eine Art Kontrolle der öffentlichen Meinung über dieRechtspflege von großer Wichtigkeit, während die Gerichts beratungen mit Recht der O. entzogen sind. Im Militärstrafverfahren ist bei öffentlichen Verhandlungen dagegen aktiven Militärpersonen der Zutritt nur so weit gestattet, als sie im Rang nicht unter dem Angeklagten oder nicht unter dem Rang des höchstgestellten Angeklagten stehen. Der durch die Angeklagten Verletzte kann auch in diesen Fällen zugelassen werden. Außerdem kann weiblichen und unerwachsenen und solchen Personen, die bescholten sind oder in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen, der Zutritt versagt werden. Zu nicht öffentlichen Verhandlungen können einzelne Personen zugelassen werden; der Verletzte muß es, sofern die O. nicht wegen Gefährdung der Staatssicherheit aufgehoben ist. Aus Gründen der Disziplin kann er entfernt werden, wenn er aktive Militärperson ist (deutsche Militärstrafgerichtsordnung, § 283–288). Ebenso ist die Bestimmung, daß die O. wegen Gefährdung der Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit, militärischer Interessen oder der militärischen Disziplin durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden kann, als zweckmäßig anzuerkennen, desgleichen der Ausschluß der O. in Ehesachen. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz erfolgt die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (also nicht auch die Voruntersuchung in Strafsachen), ein schließlich der Verkündigung der Urteile und Beschlüsse, öffentlich. In England ist auch die Voruntersuchung öffentlich, während sie in Österreich, ebenso wie in Deutschland, geheim ist. In allen Sachen kann nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz und dem Nachtragsgesetz vom 5. April 1888 durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen Teil derselben die O. ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbes. der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt. Die Verkündigung erfolgt aber in jedem Fall öffentlich. Doch kann für die Verkündung der Urteils gründe die O. ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit oder der Sittlichkeit besorgen läßt. Außer in Ehesachen ist die O. auch in Entmündigungssachen keine unbedingte. Das Gericht kann zu nicht öffentlichen Verhandlungen einzelnen Personen den Zutritt gestatten. Der österreichische Zivilprozeß kennt außer auch für den deutschen geltenden Ausschließungsgründen noch den der Besorgnis, daß die O. der Verhandlung zum Zwecke der Störung derselben oder der Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung mißbraucht werden könnte. Außerdem ist auf Antrag die O. stets auszuschließen, wenn zum Zwecke der Entscheidung Tatsachen des Familienlebens erörtert und bewiesen werden müssen (§ 172 der österreichischen Zivilprozeßordnung von 1895). Nach dem deutschen Reichsgesetz vom 5. April 1888 (Militärstrafgerichtsordnung § 286 und Einführungsgesetz § 18 hierzu) kann das Gericht ferner den bei der Verhandlung anwesenden Personen die Geheimhaltung bestimmter Tatsachen besonders zur Pflicht machen, sofern die O. wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder militärdienstlicher Interessen ausgeschlossen ist. Die Verletzung dieses sogen. Schweigebefehls (Schweigegebots) ist mit Strafe bedroht Ebenso ist es durch das Reichsgesetz vom 5. April 1888 (Reichsstrafgesetzbuch § 184 und Einführungsgesetz der Militärstrafgerichtsordnung § 18) für strafbar erklärt, wenn jemand aus Gerichtsverhandlungen, für die wegen Gefährdung der Sittlichkeit die O. ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zugrunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentliche Mitteilungen macht, die geeignet sind, Ärgernis zu erregen. Ebenso ist strafbar, wenn über Verhandlungen, bei denen die O. wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder der militärischen Interessen ausgeschlossen war, Berichte durch die Presse veröffentlicht werden, oder nach Beendigung des Verfahrens in der Presse Veröffentlichungen aus der Anklageschrift oder andern einschlägigen Aktenstücken erfolgen. Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 170 ff., 195; Strafprozeßordnung, § 102, 106, 190 ff., 272,369,377; Militärstrafgerichtsordnung, § 282 ff.; Österreichische Strafprozeßordnung, § 97, 162, 228 ff., 281; Lutz, Der Begriff der O. im Reichsstrafgesetzbuch und in den strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reichs (Bresl. 1901).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.