Jurisdiktionsnorm, österreichische

Jurisdiktionsnorm, österreichische

Jurisdiktionsnorm, österreichische, heißt das österreichische Gesetz vom 1. Aug. 1895 betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Jurisdiktionsnorm — (abgekürzt JN) ist in Österreich der Name des Gesetzes, welches die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Zivilrechtssachen regelt. Es ist neben der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Außerstreitgesetz die …   Deutsch Wikipedia

  • Zivilprozessordnung (Österreich) — Basisdaten Titel: Zivilprozessordnung Langtitel: Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) Abkürzung: ZPO Typ: Bundesgesetz …   Deutsch Wikipedia

  • Abkürzungen/Gesetze und Recht — Eine Liste von Abkürzungen aus der Rechtssprache. Inhaltsverzeichnis A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z A …   Deutsch Wikipedia

  • Zivilprozeßordnung — ist die gebräuchlichste Bezeichnung für ein Gesetzbuch, das die Regelung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten enthält (s. Zivilprozeß). Die deutsche Z., deren Einführung auf diesem Gebiet im Deutschen Reiche die Rechtseinheit… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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  • Große Familienrechtsreform — Gleichberechtigung und Kindeswohl können aus heutiger Perspektive als die leitenden Grundprinzipien verstanden werden, die für die Änderung des Familienrechts in Österreich während der 1960er und 1970er Jahre ausschlaggebend waren. Das Reformwerk …   Deutsch Wikipedia

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  • Gericht — nennt man die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit (s.d.) oder der Rechtspflege bestimmte Behörde. Diese Tätigkeit ist ein Ausfluß der Staatsgewalt, denn der Rechtsschutz ist eine der vornehmlichsten Aufgaben des Staates und die Selbsthilfe in einem… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gerichtsverfassung — (Gerichtsorganisation, hierzu die Textbeilage: »Die Gerichtsorganisation im Deutschen Reich«), der Inbegriff der Grundsätze, die sich auf die Art der Gerichte, deren Unter und Überordnung (Instanzenzug), deren Zuständigkeit und Besetzung (s.d.)… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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