Inhibitorĭum

Inhibitorĭum

Inhibitorĭum (lat.), früher übliche Bezeichnung für eine amtliche Verfügung, durch die eine Handlung vorläufig untersagt, ein Verfahren vorläufig eingestellt wird. Vgl. Einstweilige Anordnungen und Einstweilige Verfügungen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Pfüb — Der Pfändungs und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) ist in Deutschland eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht. Er wird auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen. Im öffentlichen Recht können Behörden… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfandverstrickung — In der Rechtswissenschaft bezeichnet Verstrickung die dauerhafte Verbindung eines Objekts durch besonderen Akt, die nur durch einen gleichartigen und gleichrangigen Akt gelöst werden kann (Entstrickung). Steuerrecht und Handelsrecht Verstrickung… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss — Der Pfändungs und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) ist in Deutschland ein Rechtsinstitut der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht. Er wird auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen. Im öffentlichen Recht können… …   Deutsch Wikipedia

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