Inhibitorĭalĭen

Inhibitorĭalĭen

Inhibitorĭalĭen (lat. Inhibitoriales, sc. literae), nach früherm Prozeßrechte die Verfügung, wodurch nach eingelegter Berufung vom Obergerichte dem Unterrichter alles weitere Verfahren in einer Sache untersagt wurde.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Remittiren — (v. lat.), 1) zurückschicken; daher Remissorialen, der Befehl, womit die in der Appellationsinstanz eingefordert gewesenen Acten unterer Instanz nach erledigtem Appellationsverfahren an das Untergericht resp. zur Fortsetzung der Sache… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Verbot — (Interdictum, Inhibitio), der Befehl zur Unterlassung einer Handlung, im Gegensatz von Gebot als dem Befehl zur Vornahme einer solchen. Je nach der Person dessen, von welchem das V. ausgeht, ist das V. entweder ein gesetzliches (Interdictum… …   Pierer's Universal-Lexikon

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