Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, frei von Verderb
- Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, frei von Verderb
Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, frei von Verderb sind Klauseln, die der Schiffer auf das Konnossement (s.d.) setzt, wenn er die Haftung für den durch Bruch, Beschädigung, Leckage oder Verderb ohne seine Schuld entstehenden Schaden ablehnt, für den er im übrigen auszukommen hätte (§ 657 des Handelsgesetzbuches).
http://www.zeno.org/Meyers-1905.
1905–1909.
Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:
Eisenbahnverkehr — ist nach der für das Deutsche Reich maßgebenden Ausdrucksweise (in Oesterreich bezeichnet man umgekehrt gerade dies als Eisenbahnbetrieb) der Inbegriff alles desjenigen, was von seiten der Bahnverwaltung und ihrer Organe geschieht, um die durch… … Lexikon der gesamten Technik
Frachtrecht, internationales — Frachtrecht, internationales. Inhalt: I. Geschichtliches, Geltungsgebiet, Wesen und Anwendbarkeit des IÜ. – II. Der internationale Frachtvertrag. Sein Abschluß und Inhalt. – III. Ansprüche aus dem internationalen Frachtvertrag. – IV. Rückgriff. – … Enzyklopädie des Eisenbahnwesens