Ertragsteuern

Ertragsteuern

Ertragsteuern sind direkte Steuern, welche die einzelnen Ertragsquellen nach Maßgabe ihres wirklichen oder schätzungsweise angenommenen Erträgnisses belasten. Ein rationelles Ertragssteuersystem muß alle Arten des Ertrags, also sowohl den Ertrag der Grundstücke und Gebäude als den der Gewerbe, des Kapitals und der Arbeit, erfassen. Am konsequentesten ist das Ertragssteuersystem in Bayern, Mecklenburg, jetzt auch in Elsaß-Lothringen ausgebildet. Bayern hat die Grundsteuer, Haussteuer, Gewerbesteuer, Kapitalrentensteuer und sogen. Einkommensteuer, welch letztere das durch keine der andern Steuern betroffene Einkommen, insbes. das aus körperlicher und geistiger Arbeit fließende, umfaßt. In andern Staaten, die in der Hauptsache das Ertragssteuersystem haben, fehlen einzelne wichtige Glieder, so in Frankreich. Die Vorzüge der E. bestehen im folgenden. Die E. gestatten die Erfassung des steuerpflichtigen Objekts, ohne daß es nötig ist, in die persönlichen Verhältnisse des Steuerzahlers einzudringen. Die Ertragsquelle liegt bei den meisten derselben offen zutage, eine Hinterziehung ist dann ausgeschlossen. Einmal veranlagt, erfordern die E., sofern keine stetigen Revisionen und Neuabschätzungen nötig sind, mäßige Erhebungskosten. Der Ertrag ist sicher und gleichbleibend und bildet damit eine wichtige Unterlage einer geordneten Finanzverwaltung. Ferner erleichtern die wichtigern E. die Besteuerung des nach außen fließenden Einkommens, was bei der heutigen Lebhaftigkeit des Verkehrs, zumal für Gemeinden, von hoher Bedeutung ist. Ihr Nachteil besteht darin, daß besteuerter Ertrag und Einkommen des Steuerpflichtigen einander nicht decken. Die E. nehmen in der Regel keine Rücksicht auf persönliche Tüchtigkeit und individuelle Möglichkeit vorteilhafterer Ausbeutung der Ertragsquelle noch auf etwaige Verschuldung. Diejenigen unter ihnen, deren erste Veranlagung zeitraubend und kostspielig ist, können nicht rasch geändert werden, wenn im Laufe der Zeit die äußern Grundlagen, auf denen ihre Bemessung beruht, sich umgestalten. So wird die Steuerlast, auch wenn sie anfänglich eine annähernd gleiche für alle war, mit der Zeit eine ungleichmäßige. Aus diesem Grunde würde eine Erhöhung des Steuerfußes, weil die Ungleichheiten vermehrend, drückend empfunden werden. Daher sind die E. wenig geeignet, einem wachsenden Finanzbedarf durch steigende Einträglichkeit zu genügen. Diese Übelstände haben den Wunsch nahegelegt, die E. derart umzugestalten, daß sie sich mehr dem wirklichen Einkommen anschließen, das der Besitzer aus der Ertragsquelle zieht, wie dies z. B. in Bayern bei der jüngsten Steuerrevision vom 9. Juni 1899, bezüglich der Gewerbe-, Kapitalrenten- und sogen. Einkommensteuer geschehen ist, bez. das Ertragssteuersystem durch andre Steuern zu ersetzen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Ertragsteuern — Ertragsteuern,   im finanzwissenschaftlichen Sinne Steuern, die den Ertrag der Produktionsfaktoren (die Wertschöpfung) nach objektiven Maßstäben erfassen, gleichgültig, wem der Ertrag (als Einkommen) zufließt. Die persönlichen Verhältnisse des… …   Universal-Lexikon

  • Ertragsteuern — I. Betriebswirtschaftslehre:⇡ Steuern, deren Steuerbemessungsgrundlage an das wirtschaftliche Ergebnis (⇡ Ertrag, ⇡ Gewinn) anknüpft, womit der Fiskus durch die Steuer am ökonomischen Erfolg des Steuerpflichtigen partizipiert; im Einzelnen: ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Ertragssteuer — Ertragsteuern sind – im Unterschied zu Substanzsteuern – solche Steuern, die auf einen Vermögenszuwachs, also auf einen Zufluss von Geld oder geldwerten Gütern (Erträge) für eine bestimmte Periode (Besteuerungszeitraum) erhoben werden.… …   Deutsch Wikipedia

  • Ertragsteuer — Ertragsteuern sind – im Unterschied zu Substanzsteuern – solche Steuern, die auf einen Vermögenszuwachs, also auf einen Zufluss von Geld oder geldwerten Gütern (Erträge) für eine bestimmte Periode (Besteuerungszeitraum) erhoben werden.… …   Deutsch Wikipedia

  • Ertragsbesteuerung — I. Begriff/Abgrenzung:1. Grundlegende Besteuerungsweise, die an fließenden Erträgen aus Objekten (Grundstücken, Gebäuden, Gewerbebetrieben) ansetzt. Die E. ist eine „objektive“ Besteuerung, die die persönlichen Lebensverhältnisse des… …   Lexikon der Economics

  • Steuern — Steuern, die Beiträge, die zum Zweck allgemeiner Kostendeckung der Staats oder Gemeindewirtschaft von Staats oder Gemeinde (Kreis etc.) Angehörigen, aber auch von im Staatsgebiet sich aufhaltenden Ausländern zwangsweise erhoben werden. Sie sind… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Steuerklassifikation — Einteilung von ⇡ Steuern nach bestimmten Gesichtspunkten. Die Wahl der Einteilungskriterien ist von dem Untersuchungszweck abhängig, daher gibt es eine große Zahl mehr oder weniger unterschiedlicher St. I. Beispielhafte St.:In der Tabelle… …   Lexikon der Economics

  • Arm´s Length — Der Fremdvergleichsgrundsatz (engl. arm s length principle ) betrifft insbesondere Verrechnungspreise für Warenlieferungen, Miet und Pachtzinsen oder Finanztransaktionen (u.a. Cash Pooling ) im Rahmen des Leistungsaustauschs innerhalb von… …   Deutsch Wikipedia

  • Aufwands- und Ertragsrechnung — Die Gewinn und Verlustrechnung (auch Gewinn und Verlust Rechnung oder Gewinnverwendungsrechnung, abgekürzt jeweils GuV oder GVR) ist neben der Bilanz ein wesentlicher Teil des Jahresabschlusses, also der externen Rechnungslegung eines… …   Deutsch Wikipedia

  • Außerordentliches Ergebnis — Die Gewinn und Verlustrechnung (auch Gewinn und Verlust Rechnung oder Gewinnverwendungsrechnung, abgekürzt jeweils GuV oder GVR) ist neben der Bilanz ein wesentlicher Teil des Jahresabschlusses, also der externen Rechnungslegung eines… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”