Derogatōrische Klausel

Derogatōrische Klausel

Derogatōrische Klausel (Clausula derogatoria), die in einer Willenserklärung enthaltene Bestimmung des Erklärenden, daß eine künftige Änderung seines Willens unwirksam sein solle. Eine solche Klausel ist bei letztwilligen Erklärungen ungültig. Ins Bürgerliche Gesetzbuch ist dieselbe nicht aufgenommen. Nach dem österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuch, § 716, gilt eine spätere Bestimmung des Erblassers bei Vorhandensein einer derogatorischen Klausel nur dann, wenn dieselbe ausdrücklich widerrufen wird.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Klausel — (lat. Clausula, Schlußwort, Schlußformel), in der Rechtssprache soviel wie Vorbehalt, Bedingung, Nebenbestimmung bei einem Rechtsgeschäft. Zu den sogen. Gültigkeitsklauseln gehören insbes. die konfirmatorischen, die bestätigen, was entweder… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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