- Postscheckverfahren
Postscheckverfahren, Eröffnung eines Kontos bei einer postamtlichen Zentralstelle, und zwar auf Antrag für jedermann, der dadurch Teilnehmer am P. wird, Einzahlung von Beträgen auf dieses Konto durch jedermann und Verfügung seitens des Teilnehmers über sein Kontoguthaben mittels Schecks zu Zahlungen an jedermann. Wird gestattet, daß ein Teilnehmer einen Teil seines Guthabens durch Scheck auf das Konto eines andern Teilnehmers überweist, daß die Zahlung also nur im Wege der Last- und Gutschrift ohne bare Ein- und Auszahlungen erfolgt, so wird das Verfahren als Clearingdienst (Ausgleichsverkehr) bezeichnet. In Österreich besteht das P. seit 1883, der Clearingdienst seit 1884. Zentralstelle ist das Postsparkassenamt in Wien. Die Stammeinlage auf ein Konto beträgt 100 Kronen; die Einlagen werden mit höchstens 2 Proz. verzinst. Einzahlungen auf ein Konto nehmen alle österreichischen Postanstalten auf Grund eines vom Einzahler auszufüllenden Empfangs- und Erlagsscheines an, der für 2 Heller das Stück heftweise käuflich ist. Auf dem Empfangsschein quittiert der Postbeamte, der Erlagsschein geht zu Buchungszwecken an die Zentralstelle, die ihn mit einem Kontoauszug dem Teilnehmer übersendet. Auf dem Konto eines Teilnehmers können auch gutgeschrieben werden: für ihn eingegangene Postanweisungen, von ihm eingesandte Zinsscheine zu österreichischen Staatspapieren, ferner in Wien zahlbare Wechsel, Schecks, Coupons, Rechnungen etc. sowie der Erlös für die zur Umwechselung eingesandten Goldmünzen und ausländischen Noten. Die Gebühren sind niedrig. Guthaben können auch den Inhabern von Konten der Österreichisch-Ungarischen Bank überwiesen werden. 1904 waren für 62,329 Teilnehmer 7425 Mill. Kronen eingezahlt und 7436 Mill. Kr. zurückgezahlt. Von den Einzahlungen entfielen die meisten auf Beträge bis 300 Kr. Offenbar werden auch die kleinsten Ausstände im P. eingezogen; die Post wird dadurch zum Bankier für jedermann, insbes. für die mittlern Geschäftsleute, Handwerker und Landwirte, die am Giroverkehr (s. d.) einer Bank nicht teilnehmen können. In Erkenntnis dieser großen Vorteile wurde die deutsche Reichspost durch das Etatsgesetz für 1900 ermächtigt, das P. einzuführen. Eine Postscheckordnung ist zwar 1899 entworfen, bis jetzt aber nicht eingeführt, das P. überhaupt nicht gesetzlich geregelt, obgleich dies bis zum 1. April 1905 in Aussicht genommen war. Der Grund ist darin zu suchen, daß bei Ausführung der vom Reichstag beschlossenen Änderungen, die hauptsächlich die Benutzung des Postscheckverfahrens zur Anlage von Sparkassengeldern und somit den Mitbewerb mit den bestehenden Sparkassen verhüten sollen, die Kosten für das P. nicht aus dessen Einnahmen gedeckt werden könnten. Am österreichischen P. beteiligen sich über 640 deutsche Firmen. 1905 ist in der Schweiz, um den Scheck volkstümlicher zu machen, der Postscheck- und Giroverkehr eingeführt; es beträgt die Stammeinlage 100 Frank, der Höchstbetrag eines Schecks 5000 Frank, die Verzinsung der Einlagen, die in den kleinsten Beträgen eingezahlt werden können, erfolgt zu 1,8 Proz. Vgl. Kirschberg, Der Postscheck (Leipz. 1906).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.