Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßsachen), nach den Reichsjustizgesetzen diejenigen Streitigkeiten, die in das Gebiet der streitigen Gerichtsbarkeit (s.d.), und zwar vor die Zivilgerichte, gehören. Von ihnen sind zu unterscheiden: 1) Die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (s.d.), 2) die vor die Strafgerichte gehörenden Strafsachen und 3) die im Verwaltungsverfahren oder durch die Verwaltungsgerichte zu erledigen sind. Soweit eine Sache der letztern Art vorliegt, spricht man von Unzulässigkeit des Rechtsweges (s.d.). Der Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist durch die Reichsgesetzgebung nicht näher bestimmt worden, weil er in genauer Weise nicht für alle deutschen Bundesstaaten gemeinsam festgestellt werden konnte. Bezüglich der Frage, welche Sachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind, entscheiden in erster Linie die Reichsgesetze und, soweit sie Vorschriften nicht enthalten, die Landesgesetze. Die in der Zivilprozeßordnung (s.d.) und in der Konkursordnung (s.d.) geregelten Angelegenheiten sind im Sinne der Reichsjustizgesetze durchweg b. R., wenn sie auch an sich in das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • bürgerliche Rechtsstreitigkeiten — ⇡ Rechtsweg …   Lexikon der Economics

  • Binnenschifffahrtsachen — bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus der Benutzung von ⇡ Binnengewässern, soweit sie u.a. Schadensersatzansprüche aus Schifffahrtsunfällen und unerlaubten Handlungen zum Gegenstand haben, und Strafsachen aus Taten, die auf oder an Binnengewässern …   Lexikon der Economics

  • Gerichtsverfassung — (Gerichtsorganisation, hierzu die Textbeilage: »Die Gerichtsorganisation im Deutschen Reich«), der Inbegriff der Grundsätze, die sich auf die Art der Gerichte, deren Unter und Überordnung (Instanzenzug), deren Zuständigkeit und Besetzung (s.d.)… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Schiedsgerichte — zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten sind an Stelle der staatlichen Gerichte zugelassen in dem Umfang und nach den Bestimmungen, wie sie aus dem 10. Buch der Deutschen Zivilprozeßordnung, § 1025–1048, ersichtlich sind. Hiernach… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Sachverständige — (Experten), Personen, die auf einem bestimmten Gebiete der Wissenschaft oder Kunst etc. besonders bewandert und darum zur Beantwortung von dieses Gebiet betreffenden Fragen befähigt sind. Soweit derartige Fragen für die Entscheidung einer… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zivilprozeß — (lat.), Inbegriff der Rechtsgrundsätze über das Verfahren, in dem privatrechtliche Rechtsansprüche zur gerichtlichen Anerkennung gebracht werden sollen, ferner dieses Verfahren selbst. Im erstern Sinn ist Z. gleichbedeutend mit Zivilprozeßrecht.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • AG Groß-Gerau — …   Deutsch Wikipedia

  • Allgemeine Gerichtsbarkeit — Die ordentliche Gerichtsbarkeit (auch: Justizgerichtsbarkeit) sind alle Gerichte, denen Strafsachen oder bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zugewiesen sind (vor allem Zivilverfahren); vgl. hierzu § 13 GVG. Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 2 …   Deutsch Wikipedia

  • Amtsgericht Groß-Gerau — 1987 …   Deutsch Wikipedia

  • Justizgerichtbarkeit — Die ordentliche Gerichtsbarkeit (auch: Justizgerichtsbarkeit) sind alle Gerichte, denen Strafsachen oder bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zugewiesen sind (vor allem Zivilverfahren); vgl. hierzu § 13 GVG. Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 2 …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”